• Das Gesetz enthält neue Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§ 44b, § 60d UrhG), siehe unten.
  • Die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, werden angepasst (§§ 32 ff. UrhG) und der kollektive Rechtsschutz gestärkt (§ 36d UrhG). Die europäischen Vorgaben beruhen weithin auf bereits geltendem deutschen Urhebervertragsrecht.
  • Künftig können Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben. Dies ist ein neues Element im deutschen Urheberrecht und wird im Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften geregelt (Extended Collective Licences, ECL), siehe § 51 VGG. Die Sondervorschriften für die Online-Nutzung von vergriffenen Werken, insbesondere von nicht mehr erhältlichen Büchern, werden reformiert (§ 52 VGG).
  • Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird (§ 63a UrhG, §27a, 27b VGG). Dies gewährleistet insbesondere den Fortbestand der VG Wort als gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Autoren und Verlegern.
  • Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, z. B. Fotos alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. So wird der Zugang zum Kulturerbe vereinfacht (§ 68 UrhG).
  • Neue Regelungen über Bibliotheken und Archive sind in § 60e UrhG und § 60f UrhG zu finden.
  • Neue Bestimmungen regeln die Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen, z. B. per Livestream und über Mediatheken (§ 20b bis 20d, § 87 UrhG).
  • Im Interesse der Nutzer ist die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt (§ 51a UrhG).

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