Leitsatz

Eine Klage, mit der eine Kfz-Werkstatt gegenüber dem für sie nicht zuständigen FA des TÜV die Feststellung begehrt, dass sie und nicht der Halter des jeweiligen Kfz Leistungsempfängerin i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG von im Einzelnen aufgezählten und vom TÜV durchgeführten gesetzlichen Hauptuntersuchungen i.S.d. § 29 StVZO ist, ist unzulässig, wenn weder über die Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Leistung noch über die Höhe des Steuersatzes Streit besteht.

 

Normenkette

§ 41 Abs. 1, § 33 FGO, § 14, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG, § 29 StVZO

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt eine Kfz-Werkstatt. Zu ihren Leistungen gehört u.a., dass sie im Auftrag ihrer Kunden deren Fahrzeuge zur gesetzlichen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO bei einem von ihr ausgesuchten TÜV vorführt. Der von ihr beauftragte TÜV adressierte seine Rechnungen an die Fahrzeughalter. Die Ausstellung einer Rechnung an die Klägerin lehnte er unter Hinweis darauf ab, dass die Finanzverwaltung unter Abkehr von ihrer früheren Auffassung nur noch den jeweiligen Fahrzeughalter als Leistungsempfänger i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ansehe.

Die Klägerin erhob daraufhin eine Feststellungsklage gegen das nicht für sie, sondern für den TÜV zuständige FA mit dem Antrag auf Feststellung, dass sie und nicht der jeweilige Fahrzeughalter Leistungsempfängerin i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG von im Einzelnen aufgezählten und vom TÜV am 28.02.2003 durchgeführten gesetzlichen Hauptuntersuchungen i.S.d. § 29 StVZO sei.

Das FG München bejahte die Zulässigkeit der Feststellungsklage, wies sie aber als in der Sache unbegründet ab (FG München, Urteil vom 15.11.2006, 3 K 3118/03, Haufe-Index 1711625, EFG 2007, 1115).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Klägerin mit der Maßgabe als unbegründet zurück, dass er die Klage nicht für unbegründet, sondern für unzulässig hielt. Die Gründe ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.

 

Hinweis

1. Nach § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

Es ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass es sich dabei um ein eigenes abgabenrechtliches Interesse des Klägers handeln muss und ein Feststellungsbegehren, das allein die privatrechtlichen Beziehungen eines Klägers zu seinen Vertragspartnern oder ausschließlich deren abgabenrechtliche Verhältnisse betrifft, nicht ausreicht (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18.05.1988, X R 42/81, BFH/NV 1989, 54).

Außerdem muss das Interesse des Klägers an einer Feststellung gerade gegenüber dem Beklagten bestehen (vgl. BFH, Urteile vom 07.06.1972, I R 172/79, BFHE 106, 414; vom 23.11.1993, VII R 56/93, Haufe-Index 64592, BStBl II 1994, 356).

2. Für die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Rechnung mit Steuerausweis ist grundsätzlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Nach der früheren Rechtsprechung des BGH konnte bei zweifelhafter Steuerrechtslage die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer aber nur verlangt werden, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der USt unterworfen hatte (BGH, Urteil vom 24.02.1988, VIIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284).

Vor diesem Hintergrund hatte der BFH ausnahmsweise die Feststellungsklage eines Steuerpflichtigen gegen dasjenige FA für zulässig gehalten, das für seine Geschäftspartnerin zuständig war (BFH, Urteil vom 10.07.1997, V R 94/96, BFH/NV 1997, 493). Streitig war die Frage der Umsatzsteuerbarkeit und der Umsatzsteuerpflicht eines Vorgangs. Die Entscheidung des FG war für das beklagte FA von Bedeutung, weil davon abhing, ob der Vorgang bislang richtig behandelt worden oder ein USt-Bescheid zu ändern war.

In seiner neueren Rechtsprechung hat der BGH offen gelassen, ob bei zweifelhafter Steuerrechtslage eine Verpflichtung des Unternehmers zur Rechnungserteilung mit Steuerausweis unzumutbar sein könne. Er hat auf die Möglichkeit verwiesen, dass ein unrichtiger Steuerausweis früher nach § 14 Abs. 3 UStG habe berichtigt werden können und nunmehr uneingeschränkt nach § 14c Abs. 2 S. 3 UStG berichtigt werden könne. Jedenfalls entbinde die bisherige Rechtsprechung die Zivilgerichte nicht davon, die steuerrechtlichen Vorfragen abschließend zu beantworten, wenn deren Beurteilung keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur begegne (BGH, Urteil vom 02.11.2001, V ZR 224/00, BFH/NV 2002, Beilage, 3, 1159).

3. Danach liegen im Besprechungsfall die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit der Feststellungsklage mit dem aus dem Leitsatz ersichtlichen Antrag nicht vor.

Es ist zweifelsfrei und zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die Leistungen des TÜV umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind. Eine Sachentscheidung des FG über die Feststellungsklage der Klägerin hätte somit keine Bedeutung für den Steuerbescheid gehabt, den das beklagte FA gegenüber dem TÜV e...

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