Leitsatz

Ein Vorsteuervergütungsantrag ist nur dann formwirksam, wenn innerhalb der Antragsfrist (Ausschlussfrist) ein auch in Abschnitt 9 des Antragsvordrucks ausgefüllter Antrag eingereicht wird.

 

Sachverhalt

Die in der Schweiz ansässige Klägerin beantragte am 19.6.2006 die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005. Der Vergütungsantrag enthielt im Abschnitt 9 a) und b) keine Angaben. Die Finanzbehörde forderte mit Schreiben v. 21.6.2006 die Klägerin auf, künftig auf die Vollständigkeit der Angaben im Antrag zu achten und den Fragebogen "Allgemein-D-5/2002" ausgefüllt einzureichen. Am 26.6.2006 teilte die Bevollmächtigte der Klägerin vorab mit, dass die Klägerin in Deutschland keine Umsätze getätigt hat, sondern lediglich Aussteller auf der XY-Messe war. Mit am 31.7.2006 (und damit nach Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist) in der Schweiz zur Post gegebenen, am 3.8.2006 eingegangenen Kurzbrief übersandte die Klägerin u. a. den Fragebogen. Der Antrag auf Vorsteuervergütung wurde abgelehnt.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hatte es innerhalb der sechsmonatigen (nicht verlängerbaren) Ausschlussfrist versäumt, einen formwirksamen Vergütungsantrag zu stellen. Der am 19.6.2006 bei der Finanzbehörde eingegangene Antrag enthält nach Ansicht des FG nicht alle für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag notwendigen Erklärungen. Insbesondere führen fehlende Angaben in Abschnitt 9 des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks zur Unwirksamkeit des Antrags, sie können auch nicht durch Angaben außerhalb des Antragsformulars ersetzt werden. Eine andere Betrachtung, d. h. die Annahme eines formwirksamen Antrags, folgt hinsichtlich des Abschnitts 9 b) auch nicht daraus, dass die Klägerin die hierfür relevanten Angaben in dem vom Beklagten übersandten Fragebogen nachgeholt hat. Denn der Fragebogen ging erst am 3.8.2006 und damit nach Ablauf der Antragsfrist bei der Finanzbehörde ein. Ebenso wenig genügt nach Ansicht des FG hinsichtlich des Abschnitts 9 a) des Antrags die Erklärung der Bevollmächtigten im Schreiben v. 26.6.2006, wonach die Klägerin in Deutschland keine Umsätze getätigt habe.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde beim BFH wurde zwischenzeitlich durch Beschluss v. 24.7.2012, V B 76/11 als unbegründet zurückgewiesen. Für den BFH ist geklärt, dass der Vorsteuervergütungsantrag

  • dem amtlichen Muster entsprechen muss,
  • dass die Frist für den Vergütungsantrag gemäß § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG eine Ausschlussfrist ist,
  • die Antragsfrist nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird und
  • die Vorlage der Rechnungen eine zur Abgabe eines vollständigen Antrags hinzutretende unabhängige Obliegenheit des Antragsstellers ist.

Demnach gilt für die Praxis, dass den bestehenden Antragsfristen und formellen Voraussetzungen für das Vorsteuervergütungsverfahren höchste Aufmerksamkeit zu widmen ist. Dies gilt insbesondere für im Drittland ansässige Unternehmer, weil diese auch nach den zum 1.1.2010 in Kraft getretenen Änderungen des Vorsteuervergütungsverfahrens eine Vorsteuervergütung nach wie vor nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen können und nicht zwingend auf das elektronische Verfahren zurückgreifen müssen (vgl. § 61a Abs. 1 UStDV).

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 13.07.2011, 2 K 459/08

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