Bei allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig getrennt von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung durchgeführt. Soweit der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, ist die Vorlage der Genehmigungsurkunde nicht mehr Bedingung der Eintragung beim Handelsregister. Dies bedeutet natürlich nicht, dass sich die Gesellschafter bzw. der Geschäftsführer nicht um die erforderliche Genehmigung ihres Unternehmens kümmern müssen, da auch andere Behörden die Schließung des Unternehmens beantragen/anordnen können. In der Praxis profitieren also Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.

Die Gesellschafter dürfen individuell über die jeweilige Höhe ihrer Geschäftsanteile bestimmen. Untergrenze eines Anteils ist 1 EUR. Der (im Übrigen beliebig hohe) Nennbetrag des Geschäftsanteils muss lediglich auf volle EUR lauten.[1] Ein Gesellschafter darf bei der Errichtung der GmbH mehrere Geschäftsanteile übernehmen.[2] Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden sein. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.[3] Das Registergericht kann bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen verlangen, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde.[4]

§ 2 Abs. 1a GmbHG lässt die vereinfachte notarielle Gründung zu, wenn die Gesellschaft höchstens 3 Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat. Weitere Voraussetzung ist, dass das in der Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG bestimmte Musterprotokoll verwendet wird und keine sonstigen vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden.[5] Bei einer Gründung im "vereinfachten Verfahren" sind im Musterprotokoll 3 Dokumente zusammengefasst: Gesellschaftsvertrag, Bestellung des Geschäftsführers und Gesellschafterliste.

Die Gründung mit Musterprotokoll ist günstiger, wenn auch bei späteren Änderungen des Gesellschaftsvertrags nicht vom Musterprotokoll abgewichen wird. Jegliche Abänderung bei erstmaliger Verwendung des Musterprotokolls führt zur "normalen" Gründung.[6]

Für nachträgliche Änderungen der Satzung in Form des Musterprotokolls gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 53 ff. GmbHG, wonach Satzungsänderungen einer 3/4-Mehrheit bedürfen und die Beschlüsse notariell zu beurkunden sind. Dies gilt für eine Sitzänderung oder wenn die Firma (§ 17 HGB) geändert wird.[7]

Die Befreiung des Geschäftsführers, einer im vereinfachten Verfahren gem. § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls als Einpersonengesellschaft gegründeten UG haftungsbeschränkt von den Beschränkungen des § 181 BGB, kann nicht im Handelsregister eingetragen werden, wenn der als Anlage zur Anmeldung vorgelegte, neu gefasste, Gesellschaftsvertrag ersichtlich eine dahin gehende Regelung nicht enthält.[8]

 
Wichtig

Verwendung des Musterprotokolls ist nicht immer die richtige Wahl

Für eine GmbH bzw. auch Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt mit untereinander fremden Gesellschaftern sind die Musterprotokolle ungeeignet, da die Verhältnisse der Gesellschafter dann untereinander nur unzureichend geregelt sind (z. B. Vererblichkeit und Veräußerbarkeit der Geschäftsanteile oder die Abfindung beim Ausscheiden etc.)

[6] OLG München, Beschluss v. 2.5.2010, 31 Wx 19/10; s. aber OLG München, Beschluss v. 23.10.2014, 31 Wx 415/14: Zur Notwendigkeit der Änderung der im sog. Urkundsmantel enthaltenen Erklärungen im Falle einer Satzungsänderung einer nach Musterprotokoll gegründeten UG.
[7] OLG München, Beschluss v. 3.11.2009, 31 Wx 131/09; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.8.2017, 11 W 73/17 (Wx).

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