Dem Umfang der gewerblichen Tätigkeit kommt prinzipiell keine Bedeutung zu. Die Abfärbewirkung tritt nach Auffassung des BFH[1] prinzipiell auch bei einer nur geringfügigen gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft ein. Wenn der mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommenen gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft jedoch ein "äußerst geringer Anteil" gemessen an der gesamten Tätigkeit der Gesellschaft beizumessen ist, tritt keine Abfärbewirkung ein. Der BFH[2] hat klargestellt, dass bei einem Anteil der gewerblichen Tätigkeit von 1,25 % der Gesamtumsätze die Umqualifizierung des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative EStG nicht ausgelöst wird.

 
Wichtig

Präzisierung der Rechtsprechung

Diese Rechtsprechung hat der BFH in 3 Grundsatzentscheidungen präzisiert. Von derart untergeordneter Bedeutung ist eine originär gewerbliche Tätigkeit dann, wenn die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und insgesamt den gewerbesteuerlichen Freibetrag für Personengesellschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG i. H. v. 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.[3] Die Tücke der BFH-Rechtsprechung besteht darin, dass der herangezogene Freibetrag von 24.500 EUR gewerbesteuerlich zwar eine Gewinngrenze ist, der BFH jedoch zur Wahrung des Vereinfachungszwecks der Abfärberegelung darin eine Umsatzgrenze sieht, sodass es auf die Höhe des Gewinns aus der gewerblichen Bagatelltätigkeit nicht ankommt.[4]

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