Die stille Gesellschaft ist zwar eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, aber eine Innengesellschaft, die selbst kein Gewerbe betreibt. Das Gewerbe wird vielmehr von dem Unternehmen betrieben, an dem sich der Stille beteiligt. § 230 HGB beschreibt die stille Gesellschaft als Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage. Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine vermögens- und organlose Gesellschaft, der auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrags der Stille und der Betreiber des Handelsgewerbes angehören.

Indes wird steuerrechtlich unterschieden, ob eine typische stille Gesellschaft vorliegt, bei der der Stille Einkünfte aus Kapitalvermögen i.  S.  d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG bezieht, wenn die Beteiligung zum Privatvermögen gehört, oder eine atypische stille Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat. Trägt der stille Gesellschafter Mitunternehmerrisiko und entfaltet er Mitunternehmerinitiative, entsteht eine atypisch stille Gesellschaft als eigenständige Mitunternehmerschaft. Deren Mitunternehmer sind der Inhaber des Handelsgewerbes und der oder – wenn sich mehrere am gesamten Handelsgewerbe des Inhabers atypisch still beteiligen – die (atypisch) still Beteiligten[1].

Der atypische stille Gesellschafter ist auch an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt und hat bei der Auflösung der Gesellschaft einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, das auch die stillen Reserven erfasst. Der echte stille Gesellschafter hat dagegen nur Anspruch auf die Rückzahlung seiner Einlage.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge