Das Unternehmen des Unternehmers umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit, die der Unternehmer insgesamt ausführt. Dabei werden alle Tätigkeiten, die isoliert betrachtet die allgemeinen Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft erfüllen, zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengefasst. Somit interessieren umsatzsteuerlich nur die Leistungsbeziehungen, die der Unternehmer entweder im Bereich seiner Ausgangsleistungen oder im Bereich seiner Eingangsleistungen zu anderen verwirklicht. Vorgänge innerhalb seines Unternehmens – auch zwischen 2 völlig verschiedenen Unternehmensteilen – bleiben als Innenumsätze außerhalb der umsatzsteuerlichen Würdigung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Einheitlichkeit des Unternehmens

Einzelhändler E betreibt neben seiner Autohandlung noch ein Internet-Café. Darüber hinaus ist er Eigentümer mehrerer vermieteter Immobilien.

Alle 3 Tätigkeiten stellen umsatzsteuerlich das Unternehmen des E dar.

Soweit sich ein einheitliches Unternehmen ergibt, sind die folgenden Rechtsfolgen zu beachten:

  • Für das gesamte Unternehmen ist nur eine Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Darin sind alle Umsätze und Vorsteuerabzugsbeträge des gesamten Unternehmens einheitlich zu deklarieren.
  • Soweit zwischen den einzelnen Teilen des Unternehmens Leistungen ausgeführt werden, liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor. Falls für diese Innenumsätze in Abrechnungspapieren Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde, gelten die Belege als unternehmensinterne Buchungsunterlagen, eine Umsatzsteuer wird daraus nicht geschuldet.[2]

Auch im Rahmen einer Organschaft liegt zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ein einheitliches Unternehmen vor, bei dem es nach bisheriger nationaler Sichtweise nur zu nicht steuerbaren Innenumsätzen kommen kann.[3]

Zwischen einer Personengesellschaft und einem Gesellschafter sowie zwischen zwei Personengesellschaften kann grds. kein einheitliches Unternehmen vorliegen. Soweit hier Leistungen zwischen den Beteiligten erbracht werden, liegen – bei Unternehmereigenschaft beider Beteiligter – steuerbare Umsätze vor.[4]

[1]

S. Innenumsatz.

[3] Ob diese bisherige nationale Konsequenz weiterhin so Bestand haben wird, ist aber aufgrund einer Entscheidung des EuGH, Urteil v. 1.12.2022, C-269/20 (S), UR 2023 S. 36, fraglich geworden. Da sich der EuGH aber nur sehr vage geäußert hatte, hat der BFH, Beschluss v. 26.1.2023, V R 20/22 den EuGH erneut angerufen, um klären zu lassen, ob – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen – entgeltliche Leistungen im einheitlichen Organkreis als steuerbare Umsätze in den Anwendungsbereich des Mehrwertsteuerrechts fallen. Es muss hier die weitere Rechtsentwicklung abgewartet werden.
[4]

S. Personengesellschaften.

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