Die Tätigkeit muss eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit sein, die auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Insgesamt kommt es bei der Beurteilung der Nachhaltigkeit einer Tätigkeit auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Aus der Rechtsprechung hat sich eine Vielzahl von Kriterien herausgebildet, anhand derer durch Abwägen der für die Nachhaltigkeit und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Umstände eine Beurteilung stattfinden kann[1]: mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes, Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses, langfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis, Intensität des Tätigwerdens, Beteiligung am Markt, Auftreten wie ein Händler, Unterhalten eines Geschäftslokals, Auftreten nach außen, z. B. gegenüber Behörden. Auch ist nicht zwingend erforderlich, dass verkaufte Gegenstände zum Zweck des Weiterverkaufs erworben wurden.

Eine Beurteilung der Nachhaltigkeit der Tätigkeit kann nur anhand der Umsätze im Grundgeschäft erfolgen. Grundgeschäft ist dabei die Haupttätigkeit, die zur Erreichung des eigentlichen Unternehmenszwecks ausgeübt wird. Hilfsgeschäfte[2] oder Nebengeschäfte können die Nachhaltigkeit der Betätigung nicht begründen oder eine bisherige andersartige unternehmerische Betätigung erweitern.

 
Wichtig

Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich

Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer Gewinn erzielt. Damit kann auch ein ertragsteuerlicher Liebhabereibetrieb umsatzsteuerlich zur Unternehmereigenschaft führen.

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