Rz. 57

Ihre große praktische Bedeutung verdanken die Vorschriften über die Teilgewinnabführung dem Umstand, dass die stille Gesellschaft[1] mit einer AG als Teilgewinnabführungsvertrag zu klassifizieren ist.[2] Ebenso werden partiarische Darlehen als Teilgewinnabführungsverträge eingeordnet.[3] In seiner Reinform ist der Teilgewinnabführungsvertrag für die unternehmerische Praxis jedoch bedeutungslos, weil er nicht geeignet ist, den Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft gerecht zu werden.[4] Das nachfolgende Vertragsmuster zeigt einen Teilgewinnabführungsvertrag zwischen einer natürlichen Person und einer Aktiengesellschaft.[5]

 

Teilgewinnabführungsvertrag

zwischen der

natürlichen Person A (A)

und der

B Aktiengesellschaft (B)

§ 1

(1) A ist zurzeit mit 100 % am Grundkapital der B beteiligt. A beabsichtigt im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Teilgewinnabführungsvertrags, seine gesamten B-Aktien auf seine Kinder zu übertragen und sich aus der Unternehmensführung zurückzuziehen. Er wird auch nicht in den Aufsichtsrat der B eintreten.
(2) A wird der B nach der Unterzeichnung dieses Vertrags auch in Zukunft, soweit und solange A diesen Wunsch aufrechterhält, beratend und unterstützend mit allen seinen Kenntnissen und Erfahrungen sowie seinem gesamten Wissen und allen seinen Verbindungen zur Verfügung stehen und ihr bis zum Ende des B-Geschäftsjahrs, in dem er stirbt, im bisherigen Umfang die volle Nutzung der ihm persönlich gehörenden Schutzrechte und seines Know-hows überlassen. Dadurch anfallende notwendige Barauslagen wird B jeweils an A erstatten.
(3) Für diese seine Leistungen soll A im Rahmen dieses Vertrags eine insgesamt angemessene Vergütung erhalten. Der jeweilige Umfang seiner Leistungen in einem einzelnen B-Geschäftsjahr allein soll also nicht ausschlaggebend oder bestimmend für die in diesem Vertrag für das gleiche Geschäftsjahr zugesagte Vergütung der B sein.

§ 2

(1) B verpflichtet sich, an A für die Zeit vom 1. Juli ...... bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem A stirbt, jeweils 20 % ihres nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 4 ermittelten Bilanzgewinns abzuführen.
(2) B wird bei der Bilanzierung und Gewinnermittlung die Grundsätze einer vorsichtigen kaufmännischen Handhabung in der bisherigen Weise auch weiterhin anwenden.
(3) B darf solche Rücklagen bilden, die bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind. Die hinsichtlich der Rücklagenbildung bei Organverträgen mit Abführung des ganzen Gewinns entwickelten Grundsätze finden Anwendung.
(4) Der Höchstbetrag des ganzen Gewinns im Sinne von Abs. 1 ist nach Maßgabe von § 301 AktG zu ermitteln und der Ermittlung des Teilgewinns zugrunde zu legen.

§ 3

(1) Die gemäß § 2 an A abzuführenden Beträge werden jeweils mit der Feststellung des B-Jahresabschlusses fällig.
(2) B wird an A in der Zeit zwischen dem Ende eines B-Geschäftsjahrs und der Feststellung des Jahresabschlusses für dieses Geschäftsjahr zinslos Vorschüsse auf die A voraussichtlich für dieses Geschäftsjahr endgültig gebührende Teilgewinn-Vergütung zahlen. Solche Vorschüsse werden insgesamt nicht mehr als 14 % des für das B-Geschäftsjahr erwarteten ganzen B-Gewinns ausmachen.

§ 4

(1) Dieser Teilgewinnabführungsvertrag ist, ungeachtet der Regelung in § 1 Abs. 2, erstmals für das B-Geschäftsjahr ...... wirksam, das am 1. Juli ...... beginnt.
(2) Letztmalig ist dieser Vertrag für das B-Geschäftsjahr durchzuführen, in das der Todestag von A fällt. Für dieses letzte Vertragsjahr sind demgemäß auch die Verpflichtungen aus § 3 dieses Vertrags nach dessen Ablauf zu erfüllen.

§ 5

(1) Meinungsverschiedenheiten über Bestimmungen dieses Vertrags werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs jeweils nach Maßgabe des Schiedsvertrags entschieden, den die Vertragspartner gleichzeitig vereinbaren und als Bestandteil dieses Teilgewinnabführungsvertrags diesem als Anlage beifügen.
(2) Bei späteren Meinungsverschiedenheiten der Partner, die nicht durch gütliche Verständigung geregelt werden können und für die eine schiedsgerichtliche Regelung vereinbart ist, soll ein in Anwendung des Schiedsvertrags gebildetes Schiedsgericht auch darüber entscheiden, ob die dem Kläger durch § 2 des Vertrags eingeräumte Vergütung im Sinne von § 1 Abs. 3 des Vertrags angemessen ist. Das Schiedsgericht soll erforderlichenfalls eine Anpassung in der einen oder anderen Richtung nach den Grundsätzen der §§ 317 bis 319 Abs. 1 BGB vornehmen.
 
…… (Ort), den …… (Datum) natürliche Person A
  B Aktiengesellschaft
[1] Vgl. ausführlich "Stille Gesellschaft".
[2] Vgl. Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 14.
[3] Vgl. Koppensteiner, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2004, § 292 AktG Rz. 61; Emmerich, in Emmerich/Habersack/Schürnbrand, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl. 2019, § 292 AktG Rz. 30; Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2020, § 292 AktG Rz. 68; Kr...

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