Rz. 51

Die Ausführungen der Rz. 23 ff. und der Rz. 42 gelten für das Zustandekommen der Unternehmensverträge i. S. d. § 292 Abs. 1 AktG und somit auch für den Gewinngemeinschaftsvertrag entsprechend. Allerdings muss bei einer Gewinngemeinschaft die Hauptversammlung jeder an dem Vertrag beteiligten AG oder KGaA zustimmen, "weil alle Gesellschaften zur ganzen oder teilweisen Vergemeinschaftung ihres Gewinns verpflichtet sind".[1] Außerdem entfallen die vom Aktiengesetz geforderten Angaben über Art und Höhe des Ausgleichs nach § 304 AktG und der Abfindung nach § 305 AktG, weil bei den Unternehmensverträgen i. S. d. § 292 Abs. 1 AktG Ausgleich und Abfindung nicht geschuldet werden.[2] Die Vorschriften der §§ 293b293e AktG über die Prüfung des Unternehmensvertrags durch einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer) gelten auch für die anderen Unternehmensverträge nach § 292 Abs. 1 AktG. Da sich die Vertragsprüfung auf die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung bezieht, ist sie allerdings bei den Verträgen nach § 292 Abs. 1 AktG gegenstandslos. In der Praxis kann sich die Prüfung aber dennoch als sinnvoll erweisen, wenn sie sich auf die Angemessenheit des Verteilungsschlüssels konzentriert.[3] Der rückwirkende Vertragsabschluss ist – wie bei allen Unternehmensverträgen i. S. d. § 292 Abs. 1 AktG – für diejenigen Geschäftsjahre zulässig, für die es noch keinen festgestellten Jahresabschluss gibt.[4]

[1] Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 62.
[2] Vgl. Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 63.
[3] Vgl. Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 63; a. A. Emmerich, in Emmerich/Habersack/Schürnbrand, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl. 2019, § 293b AktG Rz. 6.
[4] Vgl. Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2020, § 294 AktG Rz. 62.

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