Rz. 23

Beim Abschluss von aktienrechtlichen Unternehmensverträgen sind im Wesentlichen die Vorschriften der §§ 293, 294 AktG anzuwenden. Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften bereiten die Mitglieder der Vertretungsorgane der beteiligten Vertragsparteien, i. d. R. also die Vorstände der AG bzw. die Geschäftsführer der GmbH, oder die bevollmächtigten Vertreter der Mitglieder dieser Vertretungsorgane zunächst den Beherrschungsvertrag vor und schließen ihn dann ab.[1] Der Beherrschungsvertrag bedarf dabei der Schriftform,[2] eine notarielle Beurkundung ist jedoch nicht erforderlich.[3] In diesem Stadium liegt in aller Regel ein schwebend unwirksamer Vertrag vor, der – um Gültigkeit im Innen- und Außenverhältnis zu erlangen – weiteren Anforderungen, die von der Rechtsform der beteiligten Vertragsparteien abhängig sind, gerecht werden muss.[4]

 

Rz. 24

Handelt es sich etwa bei der herrschenden Gesellschaft um eine AG oder KGaA, so muss die Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft dem Abschluss des Beherrschungsvertrags zustimmen.[5] Hierzu bedarf es mindestens einer Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.[6] Der Grund hierfür liegt insbesondere in der mit dem Beherrschungsvertrag verbundenen Verlustausgleichspflicht des § 302 AktG.[7] Vorstehendes gilt für den Abschluss von Beherrschungsverträgen mit einer GmbH als herrschender Gesellschaft entsprechend.[8] Hier erfolgt die Zustimmung durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung.[9] Der Zustimmungsbeschluss der herrschenden Gesellschaft bedarf nicht der notariellen Beurkundung.[10]

 

Rz. 25

Um im Innenverhältnis Wirksamkeit zu erlangen, muss neben den in Rz. 23 f. gestellten Anforderungen zusätzlich die Hauptversammlung der untergeordneten Gesellschaft – sofern es sich um eine AG oder KGaA handelt – mindestens mit einer Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals dem Abschluss des Beherrschungsvertrags zustimmen.[11] Bei einer KGaA ist weiterhin die Zustimmung aller persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich.[12] Handelt es sich dagegen bei der Untergesellschaft um eine GmbH, beschließt die Gesellschafterversammlung über die Zustimmung. Die Antwort auf die Frage, mit welcher Mehrheit der Zustimmungsbeschluss von der Gesellschafterversammlung der untergeordneten GmbH zu fassen ist, wurde vom BGH bewusst offengelassen.[13] In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist seither umstritten, ob bei der Beschlussfassung Einstimmigkeit vorausgesetzt wird oder ob die satzungsändernde Dreiviertelmehrheit[14] genügt.[15] Als zusätzliches Formerfordernis sieht der BGH an dieser Stelle die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses vor.[16]

 

Rz. 26

Bevor jedoch der Zustimmungsbeschluss gefasst werden kann, ist der formale Ablauf der §§ 293a293g AktG einzuhalten. Die dort formulierten Pflichten gelten nicht nur für alle an einem Unternehmensvertrag beteiligten Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, sondern auch für Gesellschaften anderer Rechtsformen.[17] So hat gemäß § 293a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AktG der Vorstand jeder an einem Unternehmensvertrag beteiligten AG oder KGaA einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat eine rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung und Begründung zum Abschluss des Beherrschungsvertrags, zum Vertrag im Einzelnen und insbesondere zur Art und Höhe des Ausgleichs nach § 304 AktG und der Abfindung nach § 305 AktG vorzusehen. In den Bericht brauchen jedoch "Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der vertragschließenden Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen".[18] In einem solchen Fall "sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen".[19] In dem Bericht, der von den Vorständen der beteiligten Unternehmen auch gemeinsam erstattet werden kann,[20] ist zudem auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der vertragschließenden Unternehmen sowie auf die sich hieraus ergebenden Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre hinzuweisen.[21] Nach § 293a Abs. 3 AktG ist der Bericht indessen nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Unternehmen auf seine Erstattung durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung verzichten.

 

Rz. 27

Zum Schutz der Aktionäre – insbesondere vor unangemessenen vertraglichen Ausgleichs- und Abfindungsregelungen – ist der Unternehmensvertrag für jede vertragschließende AG oder KGaA durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen.[22] Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn "sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden".[23] Die Vertragsprüfer sind jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht auszuwählen und zu bestellen.[24] Zur Auswahl der Vertragsprüfer verweist § 293d Abs. 1 Satz 1 AktG u. a. auf § 319 Abs. 1 bis Abs....

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