Rz. 17

§ 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AktG definiert den Beherrschungsvertrag als einen Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt. Der Kern eines solchen Vertrags besteht somit darin, dass der Vorstand der unterstellten Gesellschaft die Leitungsbefugnis[1] an das herrschende Unternehmen abgibt.[2] Das beherrschte Unternehmen ist in der Folge an die Weisungen des herrschenden Unternehmens gebunden, es sei denn, die Weisungen dienen offensichtlich nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder eines seiner konzernverbundenen Unternehmen.[3]

Für eine SE mit Sitz im Inland gelten hierbei die Regelungen des Aktiengesetzes gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) ii) SE-VO subsidiär. Insofern sind die Vorschriften des Aktiengesetzes auch für eine untergeordnete SE mit Sitz im Inland, die Teil eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags werden soll, anzuwenden.[4]

[1] Vgl. § 76 AktG.
[2] Vgl. Emmerich, in Emmerich/Habersack/Schürnbrand, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl. 2019, § 291 AktG Rz. 7; Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2020, § 291 AktG Rz. 56.
[3] Vgl. § 308 AktG; ferner Kußmaul, Betriebswirtschaftslehre – Eine Einführung für Einsteiger und Existenzgründer, 8. Aufl. 2016, S. 143.
[4] Vgl. Marsch-Barner, in Lutter/Bayer, Holding-Handbuch – Konzernrecht, Konzernsteuerrecht, Konzernarbeitsrecht, Betriebswirtschaft, 6. Aufl. 2020, § 18 Holding-SE Rz. 18.84.

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