Das berechtigte Interesse muss ausführlich erläutert und begründet werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 TrEinV). Bei einer befürchteten Gefahr müssen einerseits konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die diese Gefahr für den Fall belegen, dass Einsicht in das Transparenzregister erlaubt wird. Andererseits muss der Antragsteller mit seinen Angaben davon überzeugen, dass seine Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegen und deshalb einer Einsichtnahme entgegenstehen.

Zum Bestehen einer Gefahr können mitunter folgende Tatsachen beitragen, wobei immer eine individuelle Gesamtschau erforderlich ist:

  • der Umfang des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten,
  • die Tatsache, dass der wirtschaftlich Berechtigte bereits in der Vergangenheit Opfer von derartigen Straftaten geworden ist bzw. es Anhaltspunkte für solche Planungen gab,
  • das Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten, wenn dort aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ein herausgehobenes Risiko für einen vermögenden wirtschaftlich Berechtigten besteht, Opfer der genannten Straftaten zu werden.[1]

Die Hürden für eine Beschränkung der Einsichtnahme sind damit hochgestellt und werden in der Praxis wohl eher selten überwunden werden. Schafft es ein wirtschaftlich Berechtigter doch einmal, ist die Beschränkung

[1] BVA, FAQ v. 5.5.2023 Teil 1, D.; Begründung zur TrEinV v. 19.12.2017.

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