Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten kann die registerführende Stelle die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise beschränken. Der Antrag bedarf der Schriftform, kann aber elektronisch per E-Mail an das Transparenzregister übersandt werden (§ 12 TrEinV). Der Antragsteller muss seine persönlichen Daten wie Vor- und Nachnamen, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer angeben. Darüber hinaus muss er sein schutzwürdiges Interesse für die Beschränkung nachweisen. Als solches erkennt das Gesetz abschließend an:

  • die Gefahr für den wirtschaftlich Berechtigten, Opfer einer bestimmten Straftat (Betrug, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Erpressung oder räuberische Erpressung, strafbare Handlung gegen Leib und Leben wie Mord, Totschlag und Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung) zu werden (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 GwG) oder
  • die Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des wirtschaftlich Berechtigten (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 GwG).

Die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung ist nicht möglich gegenüber den berechtigten Behörden (9.1.1.) und gegenüber bestimmten Verpflichteten, nämlich Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstituten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1-3 GwG), Versicherungsunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG) sowie gegenüber Notaren (§ 23 Abs. 2 S. 4 GwG).

10.4.1 Gefahr einer Straftat

Das berechtigte Interesse muss ausführlich erläutert und begründet werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 TrEinV). Bei einer befürchteten Gefahr müssen einerseits konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die diese Gefahr für den Fall belegen, dass Einsicht in das Transparenzregister erlaubt wird. Andererseits muss der Antragsteller mit seinen Angaben davon überzeugen, dass seine Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegen und deshalb einer Einsichtnahme entgegenstehen.

Zum Bestehen einer Gefahr können mitunter folgende Tatsachen beitragen, wobei immer eine individuelle Gesamtschau erforderlich ist:

  • der Umfang des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten,
  • die Tatsache, dass der wirtschaftlich Berechtigte bereits in der Vergangenheit Opfer von derartigen Straftaten geworden ist bzw. es Anhaltspunkte für solche Planungen gab,
  • das Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten, wenn dort aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ein herausgehobenes Risiko für einen vermögenden wirtschaftlich Berechtigten besteht, Opfer der genannten Straftaten zu werden.[1]

Die Hürden für eine Beschränkung der Einsichtnahme sind damit hochgestellt und werden in der Praxis wohl eher selten überwunden werden. Schafft es ein wirtschaftlich Berechtigter doch einmal, ist die Beschränkung

[1] BVA, FAQ v. 5.5.2023 Teil 1, D.; Begründung zur TrEinV v. 19.12.2017.

10.4.2 Minderjährigkeit und Geschäftsunfähigkeit

Minderjährigkeit und Geschäftsunfähigkeit müssen durch entsprechenden Ausweis- und Dokumentkopien gegenüber der Registerstelle nachgewiesen werden (§ 11 Abs. 3 TrEinV).

Die Beschränkung bei Minderjährigen entfaltet Wirkung bis zum Eintritt der Volljährigkeit (§ 13 Abs. 3 Satz 4 TrEinV).

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