Darüber hinaus muss der Nutzer seine Identität nachweisen (§ 3 TrEinV).
Natürliche Personen müssen
- eine Ausweiskopie, Passkopie oder Pass- oder Ausweisersatzkopie vorlegen.
- Bei unter 16-jährigen und Ausländern, die nicht über diese IDs verfügen, werden Alternativen nach § 1 Abs. 1 Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung zugelassen.
Nicht natürliche Personen legen
- eine Kopie der Dokumente nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 GwG vor sowie
- die gültige Kennung für Rechtsträger (Legal Entity Identifier).
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