Alle Personen, die Einsicht in das Transparenzregister nehmen möchten, müssen sich online registrieren lassen. Darüber hinaus kann die Einsichtnahme zum Zweck der Kontrolle, wer sich informiert hat, protokolliert werden. Das soll einerseits vor missbräuchlicher Einsichtnahme schützen und andererseits die Gebührenerhebung ermöglichen.

Wie üblich bei einer Registrierung auf einer Webseite gibt der Nutzer auch im Fall des Transparenzregisters auf der Internetseite www.transparenzregister.de seine gültige E-Mail-Adresse (Nutzerkennung) an und vergibt ein Passwort. Anschließend wird eine E-Mail-Nachricht über die Eröffnung und eine Möglichkeit zur elektronischen Freischaltung des Nutzerkontos übersandt.

10.3.1 Nutzerdaten

Nach Freischaltung müssen mindestens nachfolgende Nutzerdaten übermittelt werden (§ 2 Abs. 4 TrEinV).

Wenn der Nutzer eine natürliche Person ist:

  • Vor- und Nachname,
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
  • Anschrift und ggf. andere Rechnungsanschrift.

Wenn der Nutzer keine natürliche Person ist:

  • Firma oder Name,
  • Anschrift des Sitzes und ggf. andere Rechnungsanschrift,
  • Vor- und Nachname der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person,
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person.

10.3.2 Identitätsnachweis

Darüber hinaus muss der Nutzer seine Identität nachweisen (§ 3 TrEinV).

Natürliche Personen müssen

  • eine Ausweiskopie, Passkopie oder Pass- oder Ausweisersatzkopie vorlegen.
  • Bei unter 16-jährigen und Ausländern, die nicht über diese IDs verfügen, werden Alternativen nach § 1 Abs. 1 Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung zugelassen.

Nicht natürliche Personen legen

10.3.3 Änderung der Daten

Kommt es zu einer Änderung der Registrierungsdaten, ist der Nutzer verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben unverzüglich zu ändern (§ 4 TrEinV). Dies soll die ggf. notwendige Kontaktaufnahme und Rechnungsstellung reibungslos ermöglichen.

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