Verpflichtete nach § 2 GwG (siehe 7.) dürfen zur Erfüllung ihrer Kundensorgfaltspflichten nach §§ 10 bis 17 GwG sowie gemäß den entsprechenden Vorschriften in den Aufsichtsgesetzen Einsicht in das Transparenzregister nehmen.

Um Einsicht gewährt zu bekommen, müssen sie nachweisen, dass sie Verpflichtete sind und die Einsicht dem Zweck der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Abs. 3 GwG genannten Fälle erfolgt (§ 7 TrEinV), also z. B.

  • bei Begründung bzw. kontinuierlicher Überwachung einer Geschäftsbeziehung oder
  • bei der Durchführung einer Transaktion (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG).

Die Nachweispflicht entfällt beim automatisierten Abruf gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 GwG.

Die Einsichtnahme darf dabei alle Vereinigungen bzw. Rechtsgestaltungen umfassen, die für die Beurteilung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners und der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich erscheinen. Sie soll den zur Kundensorgfalt Verpflichteten helfen, ihre gesetzlichen Obliegenheiten zu erfüllen, gleichzeitig aber auf das Notwendige beschränkt werden. So ist die Einsicht nur kundengenau und fallbezogen erlaubt.[1]

[1] BT Drucksache v. 17.3.2017, 18/11555, S. 133.

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