Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können Behörden, Gerichte oder Stellen nach § 2 Abs. 4 GwG Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Bei Einsichtverlangen ist der Zweck der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben von der Behörde, dem Gericht oder der Stelle nach § 2 Abs. 4 GwG zu bestätigen, es sei denn es erfolgt eine automatisierte Einsichtnahme nach § 23 Abs. 3 GwG (§ 6 TrEinV).

Zu den einsichtsbefugten Behörden gehören, weil sie im Zusammenhang mit der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten, Steuervermeidung und Terrorismusfinanzierung tätig sind:

Für die Strafbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist ein automatisierter Abruf aus dem Transparenzregister eingerichtet (§ 26a GwG).

[1] Die FIU ist im Bundesministerium für Finanzen, dort bei der Generalzolldirektion angesiedelt.

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