Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können Behörden, Gerichte oder Stellen nach § 2 Abs. 4 GwG Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Bei Einsichtverlangen ist der Zweck der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben von der Behörde, dem Gericht oder der Stelle nach § 2 Abs. 4 GwG zu bestätigen, es sei denn es erfolgt eine automatisierte Einsichtnahme nach § 23 Abs. 3 GwG (§ 6 TrEinV).
Zu den einsichtsbefugten Behörden gehören, weil sie im Zusammenhang mit der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten, Steuervermeidung und Terrorismusfinanzierung tätig sind:
- Aufsichtsbehörden,
- die Behörde nach § 25 Abs. 6 sowie nach § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG
- die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit = FIU),[1]
- die gemäß § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden,
- Strafverfolgungsbehörden,
- das Bundeszentralamt für Steuern sowie die örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung und
- die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, v.a. das Bundesamt für Verfassungsschutz (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG),
- den Gerichten sowie
- den Stellen, die öffentliche Versteigerungen durchführen (§ 2 Abs. 4 GwG)
Für die Strafbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist ein automatisierter Abruf aus dem Transparenzregister eingerichtet (§ 26a GwG).
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