Die Erklärungen zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sollen offen legen, woraus die überlegene Stellung folgt, die eine Person als wirtschaftlich Berechtigten qualifiziert (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 GwG).

Bei Vereinigungen nach § 20 GwG ist insbesondere anzugeben, ob die wirtschaftliche Berechtigung zurückzuführen ist auf

  1. die Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere die Höhe der Kapitalanteile oder die Stimmrechte oder
  2. die Ausübung der Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern oder
  3. die Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG).

Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG und rechtsfähigen Stiftungen decken sich Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses mit den unter 4.3 aufgezählten Funktionen, die den wirtschaftlich Berechtigten bestimmen (§ 3 Abs. 3 GwG).

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