Folgende Angaben sind zu dem wirtschaftlich Berechtigten zu melden:

  1. Vor- und Nachname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnort,
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
  5. alle Staatsangehörigkeiten (§ 19 Abs. 1 GwG).
 
Hinweis

Die Mitteilung aller Staatsangehörigkeiten bzgl. wirtschaftlich Berechtigter von Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG gilt seit dem 1.8.2021. Eine unverzügliche, gesonderte Nachmeldung ist nicht erforderlich. Es reicht, dies bei Gelegenheit der nächsten Aktualisierung nachzuholen.[1]

[1] BVA, FAQ v. 5.5.2023, Teil 1, E. 6.; Gesetzesbegründung BReg. E-TraFinG Gw zu Nr. 16, S. 48.

6.1.1 Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Die Erklärungen zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sollen offen legen, woraus die überlegene Stellung folgt, die eine Person als wirtschaftlich Berechtigten qualifiziert (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 GwG).

Bei Vereinigungen nach § 20 GwG ist insbesondere anzugeben, ob die wirtschaftliche Berechtigung zurückzuführen ist auf

  1. die Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere die Höhe der Kapitalanteile oder die Stimmrechte oder
  2. die Ausübung der Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern oder
  3. die Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG).

Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG und rechtsfähigen Stiftungen decken sich Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses mit den unter 4.3 aufgezählten Funktionen, die den wirtschaftlich Berechtigten bestimmen (§ 3 Abs. 3 GwG).

6.1.2 Mehrstufige, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse

Strukturen können sehr verschachtelt sein. Vorangestellt sei, dass an das Transparenzregister keine Konzernmitteilung erfolgt. Jede beteiligte Gesellschaft hat ihre eigene Meldepflicht und ist selbst verantwortlich sie zu erfüllen. Aus komplizierten Unternehmenskonstrukten wird somit jede einzelne Gesellschaft auf jeder Ebene des Beteiligungsverhältnisses herausgeschält, für sich betrachtet und der sie unmittelbar oder mittelbar kontrollierende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt. Dieser wird mit den Hintergrundinformationen zu seiner Position zum Transparenzregister gemeldet.

 
Praxis-Beispiel

Die natürliche Person A hält jeweils 100 % der Kapitalanteile an zwei Gesellschaften, der X-GmbH und der Y-GmbH. Die X-GmbH wiederum hält 25 %, die Y-GmbH 20 % der Kapitalanteile an der Z-GmbH.

A ist als Alleingesellschafter der X-GmbH und der Y-GmbH und daher – nach Wegfall der Mitteilungsfiktion – meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister. Weder der Anteil der X-GmbH noch der der Y-GmbH an der Z-GmbH ist hoch genug, um meldepflichtig zu sein. Da A aber jeweils Alleingesellschafter ist und damit zusammen 45 % der Anteile an der Z-GmbH hält, ist er als wirtschaftlich Berechtigter dieser Gesellschaft zu melden. Seit 1.8.2021 ist irrelevant, dass sich die Daten aus einer Gesamtschau der Registereinträge ergeben.

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