Kann nach den dem Unternehmen vorliegenden Informationen auch nach sorgfältiger Prüfung keine natürliche Person als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, dann rückt der fiktive wirtschaftlich Berechtigte in diese Position. Er muss dem Transparenzregister gemeldet werden.

Die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten sind:

  1. der/die gesetzliche(n) Vertreter und/oder
  2. der/die geschäftsführende(n) Gesellschafter und/oder
  3. der/die Partner (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).
 
Praxis-Beispiel

Die Fiktion kann z. B. greifen

  • bei gemeinnützigen, steuerbefreiten juristischen Personen oder
  • wenn die Anteile auf mehrere Personen i. H. v. 25 % oder weniger verstreut sind und auch auf sonstige Weise niemand maßgebliche Kontrolle ausübt oder
  • wenn die Gesellschaft schlicht nicht die Information zugeliefert bekommen und auch ihre weiteren Nachforschungen nicht ans Tageslicht gebracht haben, wer ihr wirtschaftlich Berechtigter am Ende der Beteiligungskette ist.

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