Als mitteilungspflichtige vergleichbare Rechtsgestaltungen zählt das Gesetz abschließend auf:

  • Verwalter von Trusts (=Trustees; nach ausländischem Recht begründet) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland
  • Trustees, die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner mit Sitz in Deutschland aufnehmen oder sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GwG) oder wenn sich bei ihr Geschäftsanteile i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG vereinigen oder auf sie übergehen (Share Deal) oder wenn sie i. S. d. § 1 Abs. 3a GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GwG).
  • nichtrechtsfähige Stiftungen mit Sitz in Deutschland, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
  • Rechtsgestaltungen mit Sitz in Deutschland, die solchen vorstehenden Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen, z. B. andere Zweckvermögen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz (KStG).

Für öffentlich-rechtliche Stiftungen gilt die Meldepflicht nicht.

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