Das Transparenzregister wurde, nachdem die entsprechende Vorgabe der EU dies verlangte, komplett neu eingerichtet. In der deutschen Gesetzgebung sind die Regelungen zu dem neuen Register seit dem 26.6.2017 in das Geldwäschegesetz (GwG) eingewoben. Sie sind im Abschnitt 4 (§§ 18 bis 26 GwG) platziert. Die Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Meldepflichten finden sich in § 56 Nr. 52 bis 56 GwG. Änderungen gab es seitdem einige, zuletzt durch das am 28.12.2022 in Kraft getretene Sanktionsdurchsetzungsgesetz II und die am 23.3.2023 in Kraft getretene Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV).

Das Transparenzregister ist seit dem 1.8.2021 ein Vollregister. Alle Übergangsfristen sind inzwischen abgelaufen. Daher müssen nun alle Meldepflichtigen ihre Daten gemeldet haben. Offengelegt werden sollen vor allem die verborgenen Drahtzieher juristischer Personen des Privatrechts, eingetragener Personengesellschaften sowie Trustees und Treuhändern bestimmter Rechtsgestaltungen. Der Fokus liegt auf der natürlichen Person, die hinter dem jeweiligen Unternehmensgebilde steht, also der Person, die die unternehmerischen Geschicke lenkt und finanziell die Fäden zieht. Das Gesetz hat diese Person den "wirtschaftlich Berechtigten" getauft.

Was die Termini und Informationsströme angeht, wird unterschieden zwischen

  • einerseits der Mitteilungspflicht des Unternehmens an das Transparenzregister und
  • andererseits der Angabepflicht des wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Unternehmen.

Zudem besteht eine gewisse Nachforschungspflicht der meldepflichtigen Unternehmen, wenn der wirtschaftlich Berechtigte seine Daten nicht von sich aus zur Verfügung stellt.

Für Eintragungen im Transparenzregister gilt nicht die Vermutung der Richtigkeit. Es genießt also keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister (§ 892 BGB) oder das Grundbuch (§ 891 BGB). Zur Kontrolle der Eintragung dienen die Vorschriften zur sog. Unstimmigkeitsmeldung.

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