Die Tilgung von Erbfallschulden führt nicht zu betrieblichen Anschaffungskosten, weil Erbfallschulden im privaten Bereich entstehen und demzufolge private Schulden darstellen. Erbfallschulden stellen wegen des Veranlassungszusammenhangs mit dem privaten Vorgang des Erbens auch insoweit notwendige Privatschulden dar, als der Nachlass aus Betriebsvermögen besteht. Diese Beurteilung hat zur Folge, dass für Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche anfallende Stundungs- und Verzugszinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die hiervon abweichende sog. Sekundärfolgen-Rechtsprechung hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.[1] Weitere Folge dieser Rechtsprechung ist, dass auch ein Kredit zur Tilgung einer Erbfallschuld eine Privatschuld ist, sodass die Darlehenszinsen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.[2]

Die Annahme einer Betriebsschuld ist jedoch in der Weise möglich, dass die Erbfallschuld zunächst durch die Entnahme liquider Mittel aus dem Betriebsvermögen getilgt wird und anschließend betriebliche Aufwendungen mit Kreditmitteln bestritten werden.[3] Ein schwacher Trost für denjenigen, der nicht über hinreichende liquide Mittel verfügt.[4]

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