Kommt es nach einer Teilauseinandersetzung später zur Auseinandersetzung des Restnachlasses, kann es zu "umgekehrten Abfindungen" kommen, also zu einer Abfindung an einen Miterben, der zuvor bei einer vorangegangenen Teilauseinandersetzung seinerseits eine Abfindung geleistet hat. Prinzipiell sind beide Teilauseinandersetzungen für sich zu werten.[1] Eine Einschränkung macht der Große Senat: Umgekehrte Ausgleichszahlungen sind als Rückzahlung und Minderung der Anschaffungskosten bzw. Veräußerungserlöse anzusehen, wenn die Miterben bereits bei der ersten Teilauseinandersetzung eine weitere Teilauseinandersetzung mit umgekehrten Ausgleichszahlungen "im Auge haben".

Diese Voraussetzung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung[2] erfüllt, wenn seit der vorausgegangenen Teilauseinandersetzung nicht mehr als 5 Jahre vergangen sind. Wird die 5-Jahresfrist nicht eingehalten, werden die durch die ursprüngliche Abfindung entstandenen Anschaffungskosten bzw. Veräußerungserlöse vom Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend nicht anerkannt.

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