Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung[1] sind dagegen für die Gläubiger der Gesellschaft keine Sicherheiten zu stellen, da diese im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus den Deckungsmassen haben.[2] Außerdem führt eine vereinfachte Kapitalherabsetzung in künftigen Geschäftsjahren zu weniger umfangreichen Beschränkungen hinsichtlich der Gewinnverwendung.[3] Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient dazu, "Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen".[4] Sie ist nach § 229 Abs. 2 AktG nur zulässig, wenn

  • die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage soweit aufgelöst wurden, dass nach der Kapitalherabsetzung die Summe aus gesetzlicher Rücklage und Kapitalrücklage maximal 10 % des verbleibenden Grundkapitals beträgt,
  • sämtliche Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst wurden und
  • kein Gewinnvortrag aus den Vorjahren vorhanden ist.

Beträge, die aus der Auflösung der Kapital- oder Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht für Zahlungen an die Aktionäre verwendet werden.[5]

Als weitere Ausschüttungsbeschränkung sieht § 233 Abs. 1 AktG vor, dass Gewinne erst dann wieder ausgeschüttet werden dürfen, wenn die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen 10 % des Grundkapitals nach vereinfachter Kapitalherabsetzung erreichen.

Darüber hinaus schränkt § 233 Abs. 2 AktG die Gewinnausschüttungen auch für die Folgejahre ein. Demnach ist eine Ausschüttung, die mehr als 4 % des Grundkapitals umfasst, erst ab dem 3. Geschäftsjahr nach Durchführung der vereinfachten Kapitalherabsetzung zulässig. Die letztgenannte Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind.[6]

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