Eine ordentliche Kapitalherabsetzung[1] ist durch Eintragung im Handelsregister bekannt zu machen und erst mit Eintragung wirksam. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Gläubigern, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses begründet wurden, Sicherheiten zu leisten, sofern diese sich binnen 6 Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei der Gesellschaft melden. Zahlungen bzw. Ausschüttungen an Aktionäre oder die Befreiung von Verpflichtungen zur Leistung von Einlagen sind im Anschluss an eine ordentliche Kapitalherabsetzung erst 6 Monate nach Bekanntmachung der Kapitalherabsetzung und nach Befriedigung dieser Gläubiger möglich.[2]

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