Bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) sind weitergehende gesetzliche Regelungen des Handelsgesetzbuches relevant, die von individuellen gesellschaftsvertraglichen Regelungen flankiert werden können. Da die OHG ebenfalls zu den Rechtsformen mit variablem Eigenkapital gehört, findet zur Buchsanierung zunächst eine Verrechnung der Verluste mit dem Eigenkapital der Gesellschaft statt. Sofern die Verluste das Eigenkapital der Gesellschaft übersteigen, besteht aufgrund der unbeschränkten und persönlichen Haftung der Gesellschafter eine Nachschusspflicht. Ohne abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftervertrag gelten dabei die rein gesetzlichen Regelungen des HGB, wonach die Verluste einer OHG nach Köpfen auf die Gesellschafter verteilt werden[1] und zwar unabhängig von der Höhe der jeweiligen Kapitaleinlage. Zu einer Kapitalherabsetzung bedarf es zudem der Zustimmung aller Gesellschafter[2] sowie einer Eintragung in das Handelsregister.

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