Die Verminderung der Zins- und Tilgungszahlungen kann des Weiteren durch Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital d. h., durch einen so genannten Debt-Equity-Swap erreicht werden. Kredite können in Beteiligungskapital umgewandelt werden, indem Gläubiger (z. B. Lieferanten, Banken) zu (Mit-)Eigentümern des Sanierungsunternehmens werden. Auch Gesellschafter, die dem Krisenunternehmen ein Gesellschafterdarlehen gegeben haben, können dieses in Eigenkapital umwandeln und damit den Eigenkapitalanteil erhöhen. Damit können zukünftige liquiditäts- und erfolgsbelastende Zins- und Tilgungszahlungen für diese Kapitalanteile vermieden werden, da Ausschüttungen an die Eigenkapitalgeber nur bei Gewinnerzielung erfolgen.

Ein weiterer Vorteil der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital liegt in der Verbesserung der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens, wodurch sich die Kreditwürdigkeit des Unternehmens und damit die Verhandlungsgrundlage zur Beschaffung neuer Kredite verbessert.[1] Durch Umwandlung von Krediten in Beteiligungskapital ändern sich außerdem die Bilanzrelationen. Gegebenenfalls kann mit dieser Maßnahme einer bilanziellen Überschuldung entgegengewirkt werden.

Für die Durchführung einer Kapitalumwandlung sind in der unternehmerischen Praxis darüber hinaus die folgenden beiden Sachverhalte von Bedeutung:

  • Der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital müssen neben den Fremdkapitalgebern auch die Eigenkapitalgeber zustimmen, womit für einen Debt-Equity-Swap ein formeller Beschluss zur Eigenkapitalerhöhung durch die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Im Kapitalerhöhungsbeschluss muss die Höhe der umgewandelten Verbindlichkeiten im Detail festgehalten werden. Die eigentliche Kapitalerhöhung wird in Form einer Sachkapitalerhöhung i .S .v. § 183 AktG bzw. § 56 GmbHG durch Abtretung von Kreditforderungen an die Gesellschaft durchgeführt.
  • Die Umwandlung in Stammkapital bzw. gezeichnetes Kapital erfordert insbesondere bei Kapitalgesellschaften zudem eine entsprechende (notarielle) Änderung der Satzung oder des Gesellschaftervertrages des Unternehmens sowie eine entsprechende Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister.
  • Zum Zeitpunkt der Kapitalumwandlung muss ein buchhalterischer Wert für den zur Umwandlung vorgesehenen Fremdkapitalanteil bestimmt werden, der dem tatsächlichen Wert der Verbindlichkeiten vor dem Hintergrund der aktuellen Erfolgs- und Liquiditätslage entspricht und zur Eintragung in das Handelsregister Verwendung findet.
[1] Vgl. Bieg/Kussmaul, Investitions- und Finanzierungsmanagement, Bd. 3: Finanzwirtschaftliche Entscheidungen, 2000, S. 88 f.

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