Bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen, die sowohl unternehmerischen Zwecken als auch nichtunternehmerischen Zwecken dienen können (z. B. Einkauf eines Computers oder eines Pkw), können vom Unternehmer auch sofort dem Unternehmen zugeordnet werden. Die Finanzverwaltung muss in diesen Fällen prüfen, ob durch objektive Anhaltspunkte die unternehmerische Verwendung nachgewiesen werden kann. Bei Gegenständen, die typischerweise für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden können (z. B. Freizeitgegenstände) ist bei dieser Prüfung ein besonders hoher Maßstab bei dem Nachweis der entsprechenden Verwendungsabsicht anzulegen. Hier kann insbesondere durch Vornahme einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau zeitnah eine Prüfung erfolgen.

 
Praxis-Tipp

Sofortentscheidung über den Vorsteuerabzug

Zu beachten ist, dass auch in diesen Fällen sofort über den Vorsteuerabzug zu entscheiden ist. Die Entscheidung kann nicht zurückgestellt oder im Rahmen einer vorläufigen Veranlagung von der späteren Ausführung entgeltlicher Umsätze abhängig gemacht werden. Eine zunächst angenommene Unternehmereigenschaft kann verfahrensrechtlich nur dann rückgängig gemacht werden, wenn später festgestellt wird, dass objektive Anhaltspunkte für die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht vorlagen, die Verwendungsabsicht nicht im guten Glauben erklärt wurde oder ein Fall des Missbrauchs oder des Betrugs vorliegt.

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