Die Unternehmensbewertung kann im Rahmen der Kaufpreisfindung wesentliche Unterstützung leisten. Letztendlich stellt eine Kaufpreisvereinbarung aber immer das Ergebnis eines Verhandlungsprozesses zwischen Käufer und Verkäufer dar und wird

  • von den Interessen des Käufers,
  • den Verkaufsmotiven der Verkäuferseite und
  • der Marktsituation beeinflusst.

Eine Transaktion kommt nur dann zustande, wenn der Preis im Rahmen der Zahlungsbereitschaft des Käufers und den Erlösvorstellungen des Verkäufers liegt. Daher stellt der Kaufpreis auch keine objektive Größe dar, seine Höhe ist vielmehr abhängig von einer Reihe von Faktoren wie

  • dem Bewertungsanlass (z.B. Kauf bzw. Verkauf von Unternehmensteilen oder eines ganzen Unternehmens, Ausscheiden eines Gesellschafters/des Unternehmensgründers),
  • der Angebots- und Nachfragesituation bei Unternehmensbeteiligungen einer bestimmten Branche,
  • dem Wettbewerbsumfeld des Akquisitionskandidaten (z.B. fragmentierter Markt vs. Oligopol, Konkurrenzintensität) und der Marktsituation (reifer Markt vs. Wachstumsmarkt),
  • der Wettbewerbsposition des Akquisitionskandidaten ( z.B. Marktführer, fokussierter Anbieter, global player, Nischenanbieter usw.),
  • unternehmensspezifischen Kriterien, d.h. der Stärken und Schwächen, die im Rahmen der Unternehmensanalyse erkennbar sind.

Darüber hinaus können Sondereffekte der unterschiedlichsten Art in die Preisfindung einfließen. Diese ergeben sich aus der Ausgestaltung der Transaktion, wenn z.B.

  • beim Erwerb der Unternehmensmehrheit der Verkäufer einen Paketzuschlag fordert,
  • steuerliche Vorteile realisiert werden können, die sich der Verkäufer entsprechend vergüten lässt bzw. für die der Käufer einen Preisabschlag verhandelt,
  • eine Trennung von Besitz- und Betriebsgesellschaft erfolgt oder
  • nicht betriebsnotwendiges Vermögen mit übernommen werden muss.

Strategischer Nutzen als Faktor

Ein Sondereffekt wird aus Käufersicht auch dann in die Unternehmensbewertung eingehen, wenn die Transaktion von hohem strategischem Wert für ihn ist und er z.B. mit der Akquisition einen etablierten Markennamen erwirbt oder er Zugang zu einem Markt, Abnehmergruppen oder einer Technologie erhält. Hier wird vor allem der erwartete strategische Nutzen aus der Akquisition ein wichtiges Element bei der Festlegung seiner (subjektiven) Preisobergrenze sein. Ein ähnlicher Fall liegt vor, wenn der Käufer hohe Potenziale zur Rentabilitätssteigerung sieht. Umgekehrt wird ein Beteiligungsprojekt, das umfangreiche Sanierungsmaßnahmen erforderlich macht, Bewertungsabschläge hinnehmen müssen.

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