Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Einräumung einer Unternehmensbeteiligung
  • Wertsteigerung
  • Steuerpflichtiger Arbeitslohn

1 So kontieren Sie richtig!

 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung

Gehälter
Eigener Kontenplan SKR 03
  4120
IKR  
6300 SKR 04
  6020
 

Kostenstelle/

Schlüssel
 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung

Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
Eigener Kontenplan SKR 03
  1740
IKR  
4851 SKR 04
  3720
 

Kostenstelle/

Schlüssel

So kontieren Sie richtig!

Räumt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Unternehmensbeteiligung ein, sind die auf den Beteiligungskonten der betreffenden Mitarbeiter gutgeschriebenen Gewinnanteile steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Die Buchung erfolgt auf das Konto "Löhne" 4110 (SKR 03) bzw. 6010 (SKR 04) oder auf das Konto "Gehälter" 4120 (SKR 03) bzw. 6020 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt" 1740 (SKR 03) bzw. 3720 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Löhne/Gehälter

an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Einräumung einer Unternehmensbeteiligung

Hans Groß ist Geschäftsführer der X-GmbH. Diese räumte ihm eine unternehmerische Beteiligung an dem von ihm geleiteten Profitcenter i. H. v. 100.000 EUR ein. Die Erfolgs- und Verlustbeteiligung richtet sich nach der Gesamtkapitalrendite des Profitcenters. Beim altersbedingten Ausscheiden von Hans Groß aus der X-GmbH hatte die Unternehmensbeteiligung einen Wert von 120.000 EUR. Diese wurde Hans Groß ausbezahlt.

Buchungsvorschlag:

SKR 03

 
4120 Gehälter 120.000 an 1740 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 120.000

SKR 04

 
6020 Gehälter 120.000 an 3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 120.000

3 Es liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor

Der Geschäftsführer muss die Unternehmensbeteiligung als Arbeitslohn versteuern. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 29.8.2007[1] entschieden.

Danach beruht der Wertsteigerungsbetrag auf dem Dienstverhältnis, denn ohne das bei Abschluss des Unternehmensbeteiligungsbetrags bestehende Dienstverhältnis wäre ein Beteiligungsvertrag vom Arbeitgeber nicht abgeschlossen worden.

Die Möglichkeit, einen solchen Vertrag abschließen zu können und damit Aussicht auch auf den Wertsteigerungsbetrag zu erlangen, räumte der Arbeitgeber nur einem kleinen Kreis leitender Führungskräfte ein. Der in der Aussicht auf Teilhabe an der Wertentwicklung des Unternehmens liegende Vorteil wurde gerade im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis versprochen. Daher liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer

Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses durch eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen geldwerte Vorteile, zählen diese grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Um den Arbeitgeber zur Überlassung von Vermögensbeteiligungen zu motivieren und dem Arbeitnehmer einen Anreiz zur Geldanlage in sein Unternehmen zu bieten, wurde durch das Mitarbeiterbeteiligungsgesetz vom 7.3.2009 mit § 3 Nr. 39 EStG mit Wirkung vom 1.1.2009 ein steuerfreier Höchstbetrag in das EStG eingeführt.

Seither sind Vorteile des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von bestimmten betrieblichen Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers bis zu insgesamt 360 EUR im Jahr steuerfrei.

Voraussetzung für diese Steuerfreiheit ist, dass

  • die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen, und
  • die Beteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Begünstigte Vermögensbeteiligungen

Welche Vermögensbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG steuerbegünstigt sind, ergibt sich aus dem Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2-5 des 5. VermBG. Dazu zählen Vermögensbeteiligungen in Form von

  • Aktien
  • GmbH-Anteilen,
  • Schuldverschreibungen,
  • stillen Beteiligungen,
  • Genussrechten und seit 2009
  • Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungssondervermögen.

Die Mitarbeiterbeteiligung richtet sich nach der Gesellschaftsform des Unternehmens. Am einfachsten ist die Mitarbeiterbeteiligung bei Aktiengesellschaften. Sie können ihre Mitarbeiter über die Ausgabe von Aktien zu Aktionären und damit zu Mitunternehmern machen. Die Arbeitnehmer profitieren vom Wertzuwachs und den Dividenden. Gleichzeitig können sie an Hauptversammlungen teilnehmen und haben dort auch ein Stimmrecht.

Nicht so einfach gestaltet sich die Mitarbeiterbeteiligung bei GmbHs. Diese Gesellschaftsform ist mit der großen Zahl von Miteigentümern, die Folge der Mitarbeiterbeteiligung ist, überfordert. Denn jede Mitarbeiterbeteiligung ist eine Aufnahme als Gesellschafter und diese bedarf eines notariellen Gesellschafterbeschlusses, einer Satzungsänderung und der Eintragung ins Handelsregister.

Deshalb werden bei GmbHs oftmals stille Beteiligungen angeboten. Dabei haben die Mitarbeiter nur ein eingeschränktes Mitspracherecht bei Unternehmensentscheidungen. Eine Verlusthaftung besteht in der Mehrzahl der ...

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