Der Geschäftsführer muss die Unternehmensbeteiligung als Arbeitslohn versteuern. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 29.8.2007[1] entschieden.

Danach beruht der Wertsteigerungsbetrag auf dem Dienstverhältnis, denn ohne das bei Abschluss des Unternehmensbeteiligungsbetrags bestehende Dienstverhältnis wäre ein Beteiligungsvertrag vom Arbeitgeber nicht abgeschlossen worden.

Die Möglichkeit, einen solchen Vertrag abschließen zu können und damit Aussicht auch auf den Wertsteigerungsbetrag zu erlangen, räumte der Arbeitgeber nur einem kleinen Kreis leitender Führungskräfte ein. Der in der Aussicht auf Teilhabe an der Wertentwicklung des Unternehmens liegende Vorteil wurde gerade im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis versprochen. Daher liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

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