Beispiel 1
Unterhalt an arbeitslosen Sohn
Der 26-jährige Kurt ist Maler. Bis zum 31.7.2023 erhielt er einen Bruttoarbeitslohn i. H. v. 7.500 EUR. Er hat kein eigenes Vermögen. Seit 1.8.2023 ist er arbeitslos. Für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.2023 beträgt sein Arbeitslosengeld 2.480 EUR. Seit August unterstützen ihn seine Eltern finanziell. Er wohnt noch bei seinen Eltern.
Höchstmöglicher Unterhalt für 5 Monate (5/12 von 10.908 EUR) | 4.545 EUR | |
Schädliche Bezüge im Unterhaltszeitraum (ALG) | 2.480 EUR | |
abzgl. Kostenpauschale (keine Zwölftelung, da in den ersten 7 Monaten keine Bezüge erhalten) | ./. 180 EUR | |
Anrechnungsfreier Betrag 5/12 von 624 EUR | ./. 260 EUR | |
Schädliche Bezüge | 2.040 EUR | ./. 2.040 EUR |
Abziehbarer Unterhalt | 2.505 EUR |
Bei den Bezügen erfolgt keine Kürzung durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, weil dieser bei den Einnahmen vom 1.1. bis 31.7. voll abgezogen wird.
Auf abziehbaren Unterhalt ist noch die Opfergrenzenberechnung vorzunehmen – bei sozialrechtlicher Bedarfsgemeinschaft ist das verfügbare Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Der Bruttoarbeitslohn bleibt außer Ansatz, weil dieser außerhalb des Unterstützungszeitraums bezogen wurde.
Beispiel 2
Unterhalt an arbeitslosen Sohn
Franz Kammer ist Gelegenheitsarbeiter. Im Jahr 2023 hat er folgende Einnahmen:
1.1.2023 bis 28.2.2023: Bruttoarbeitslohn i. H. v. 5.000 EUR
1.3.2023 bis 10.3.2023: Bruttoarbeitslohn i. H. v. 800 EUR
11.3.2023 bis 31.12.2023: Arbeitslosengeld i. H. v. 1.300 EUR.
Seine Eltern, bei denen er wohnt, unterstützen ihn seit dem 1.3.2023 finanziell.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung des Sohns haben die Eltern keinen Aufwand.
Der Bruttoarbeitslohn für die Zeit vom 1.1.2023 bis 28.2.2023 bleibt außer Ansatz. Allerdings werden für diese Zeit 2/3 des Arbeitnehmer-Pauschbetrags angesetzt (3 Monate Arbeitslohn – deswegen wird gedrittelt).
Unterhaltshöchstbetrag für 10 Monate (10/12 von 10.908 EUR) zzgl. Erhöhungsbetrag (96 % KV 67,20 + PV 12,20 v. 1.3.–10.3.) |
9.090 EUR + 77 EUR |
|
Schädliche Einkünfte in dieser Zeit (Bruttoarbeitslohn) | 800 EUR | |
abzgl. 1/3 Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 EUR) | ./. 410 EUR | |
Verbleiben | 390 EUR | |
zzgl. eigene Bezüge im Unterstützungszeitraum | + 1.300 EUR | |
abzgl. Kostenpauschale | ./. 180 EUR | |
Schädliche Einkünfte und Bezüge | 1.510 EUR | |
Anrechnungsfreier Betrag 10/12 von 624 EUR | ./. 520 EUR | ./. 990 EUR |
Abziehbarer Unterhalt | 8.177 EUR |
Dieser Betrag unterliegt noch der Opfergrenzenberechnung – bei sozialrechtlicher Bedarfsgemeinschaft ist das verfügbare Nettoeinkommen zu berücksichtigen.
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