Dem Nettoeinkommen[1] der jeweiligen Elternteile der Haushaltsgemeinschaft ist, wie oben bereits dargelegt, das anteilige Kindergeld hinzuzurechnen.

Im nächsten Rechenschritt werden die Nettoeinkommen addiert, und dann das gemeinsame Nettoeinkommen gemindert um den Mindestunterhalt für das Kind oder die Kinder.

Der verbleibende Betrag ist das verfügbare Nettoeinkommen des Haushalts.

Dieser Betrag wird auf den Unterhaltsverpflichteten und die unterhaltsberechtigte(n) Person(en) aufgeteilt und kann somit maximal als Unterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG steuermindernd berücksichtigt werden.

 
Achtung

Nettoeinkommen oder Opfergrenze

Soweit keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person besteht, wird auf das errechnete Nettoeinkommen die Opfergrenzen-Regelung angewandt. Das bedeutet, dass Unterhaltsleistungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, als sie einen bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens nicht übersteigen.

[1]

Berechnung s. Abschnitt 1.7.1.

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