Grundsätzlich können Unterhaltsaufwendungen für andere als gem. § 1609 BGB vorrangig unterhaltsberechtigte Personen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung seines Lebensbedarfs sowie ggf. für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben. Denn nach § 1603 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts anderen Personen Unterhalt zu gewähren.
Für die Beschränkung von Unterhaltsleistungen nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden gibt es 2 verschiedene Berechnungsmethoden, die Opfergrenze sowie die Aufteilung des verfügbaren Nettoeinkommens. Letztere kommt nach Rechtsprechung des BFH nur dann zur Anwendung, wenn mit der unterhaltenen Person eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft besteht.[1] In allen anderen Fällen, außer (ggf. auch geschiedenen) Ehegatten, ist auf die Opfergrenze abzustellen.[2] Für beide Berechnungsmethoden ist im ersten Schritt jeweils das verfügbare Nettoeinkommen zu ermitteln.[3]
1.7.1 Ermittlung des Nettoeinkommens
Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind folgende Zuflüsse zu erfassen:
alle steuerpflichtigen Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG
alle steuerfreien Einnahmen
- z. B. Kindergeld und vergleichbare Leistungen (u. a. Kinderbonus)
- Leistungen nach dem SGB II und III
- ausgezahlte AN-Sparzulage
- steuerfreier Teil der Rente
- Lohnersatzleistungen, auch Elterngeld inkl. Mindestbetrag
Steuererstattungen
- Einkommensteuer
- Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag
Davon sind abzuziehen:
- Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen (im betreffenden Jahr)
Steuerabzugsbeträge
- Lohn- und Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kapitalertragsteuer
unvermeidbare Versicherungsbeiträge
- gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern
- gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bei Rentnern
- Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung bei anderen Personen
Werbungskosten
Klarstellend ist im o. g. BMF-Schreiben erwähnt, dass der AN-Pauschbetrag, andere WK-Pauschbeträge nach § 9a EStG und der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG in Abzug zu bringen sind.
Das Ergebnis, welches man nun errechnet hat, ist das Nettoeinkommen.
Das (verfügbare) Nettoeinkommen umfasst grundsätzlich alle Zu- und Abflüsse des gesamten Kalenderjahres, während im Unterschied hierzu die Einkünfte und Bezüge nur bestimmte Zu- und Abflüsse umfassen. Beispielhaft werden folgende Zu- und Abflüsse dargestellt:
Zu-/Abflüsse | Berücksichtigung bei der Ermittlung des/der | |
---|---|---|
Nettoeinkommens | Einkünfte und Bezüge | |
Elterngeld | ||
– Mindestbetrag | ja | ja |
– übersteigender Teil | ja | ja |
Steuererstattungen | ja | nein |
Steuernachzahlungen | ja | nein |
ESt-Vorauszahlungen | ja | nein |
1.7.2 "Opfergrenze" des Unterhaltszahlenden
Die Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist nur dann möglich, wenn und soweit der Unterhaltsleistende unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts und des Unterhalts für bevorrechtigte Unterhaltsberechtigte die Unterhaltsleistungen zu erbringen. Es müssen diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und seine engere Familie verbleiben; das ist die sog. Opfergrenze nach §§ 1581, 1603, 1609 BGB.[1]
Die Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten sind für die Berechnung der Opfergrenze unerheblich, die Leistungsfähigkeit bemisst sich nur anhand des Nettoeinkommens.[2] Im ersten Schritt ist das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen zu ermitteln.[3]
Danach dürfen die Unterhaltsleistungen einen bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Dieser Prozentsatz beträgt 1 % je volle 500 EUR des Nettoeinkommens, höchstens 50 %. Dieser Prozentsatz ist um je 5 Prozentpunkte für den Ehegatten und für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG, Kindergeld oder andere Leistungen für Kinder erhält, zu kürzen, höchstens jedoch um 25 Prozentpunkte.[4] Eine monatsbezogene Betrachtungsweise ist für die Berechnung der Opfergrenze in Bezug auf die zu berücksichtigende 5 %-Pauschale pro Kind anzuwenden, wenn im VZ nur zeitanteilig Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG bestand.[5]
Die Opfergrenze ist bei Unterhaltsleistungen an den Ehegatten[6] und bei Unterhalt an Lebensgefährt...
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