Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterhaltsleistungen ist, dass für die unterhaltene Person kein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag) oder Kindergeld besteht und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.[1] Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Vermögen bis zu 15.500 EUR unschädlich.[2] Auch das angemessene Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 des SGB XII ist im Gesetz als unschädliches Vermögen verankert.[3] Welchen Wert dieses Hausgrundstück haben darf, ist gesetzlich zwar nicht ausdrücklich geregelt, nach dem Sozialrecht ist aber die Angemessenheit anhand im Gesetz genannter objektiver Kriterien zu prüfen.[4] Zudem verweisen die EStR darauf, dass der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück alleine oder zusammen mit Angehörigen bewohnen muss, und es in diesem Fall den Angehörigen nach seinem Tod weiter als Wohnung dienen soll.[5]

Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag von jährlich 10.908 EUR (in 2023), zuzüglich des Erhöhungsbetrags, um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen.[6] Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Kassen (z. B. BAföG) oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, mindern den Höchstbetrag, zuzüglich des Erhöhungsbetrags, in voller Höhe.[7]

Im Gesetz ist geregelt, welche Bezüge zusätzlich anzurechnen sind.[8]

Unterhalt an Personen, die im Ausland ansässig sind, kann nur abgezogen werden, soweit er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats notwendig und angemessen ist (Ländergruppeneinteilung).[9] Ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.[10]

Werden Personen von mehreren Steuerpflichtigen unterstützt, ist der Unterhaltsaufwand bei jedem Steuerpflichtigen in der Höhe abziehbar, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.[11]

Zudem ist die Steueridentifikationsnummer der unterstützten Person im Veranlagungsverfahren anzugeben, soweit diese zugeteilt wurde.[12]

Die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind ggf. zu zwölfteln.[13]

1.1 Typische Unterhaltsaufwendungen

Abziehbar sind die üblichen für den laufenden Unterhalt bestimmten Leistungen sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Dazu können auch gelegentliche oder nur einmalige Leistungen gehören. Diese dürfen aber regelmäßig nicht als Unterhaltsleistungen für Vormonate und auch nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr bestimmt sein.[1]

Der Begriff Unterhalt i. S. v. § 33a Abs. 1 EStG ist nach der Rechtsprechung enger auszulegen als nach § 1610 Abs. 2 BGB, der den gesamten Lebensunterhalt umfasst. Die Steuerermäßigung wird nur für typische Unterhaltskosten gewährt, z. B. für Ernährung, Wohnung, Heizung, Kleidung und andere notwendige Ausgaben dieser Art.[2] Es ist gleichgültig, ob die Unterhaltsleistung in Geld oder Geldeswert (durch Sachleistungen) gewährt wird. Gehört der Unterhaltsempfänger zum Haushalt des Unterhaltsleistenden, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass mindestens Unterhaltsaufwendungen i. H. d. Unterhaltshöchstbetrags entstehen.[3]

1.2 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG mindern nicht die anrechenbaren Einkünfte und Bezüge der unterhaltsberechtigten Person. Diese werden vielmehr als Erhöhungsbetrag dem Höchstbetrag hinzugerechnet, soweit sie beim Unterhaltsleistenden nicht vorrangig als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.[1] Für die Berücksichtigung als Erhöhungsbetrag ist es unerheblich, ob diese vom Unterhaltsverpflichteten geleistet oder erstattet wurden, soweit dieser seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt.[2] Auch die vom Unterhaltsberechtigten geleisteten Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung im Falle eines bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses können als Erhöhungsbetrag berücksichtigt ­werden. Die Krankenversicherungsbeiträge sind gegebenenfalls um 4 % zu kürzen, falls ein Anspruch auf Krankengeld besteht.[3]

1.3 Unterhalt an gesetzlich Unterhaltsberechtigte

§ 33a Abs. 1 EStG setzt voraus, dass die Aufwendungen für eine dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person entstehen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Ehegatten[1] sowie Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder bzw. E...

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