Leitsatz

Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinn einer conditio sine qua non.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG

 

Sachverhalt

Der ledige und nicht selbstständig tätige K machte mit seinen ESt-Erklärungen geltend, am Arbeitsort in M eine 64 qm große Dreizimmerwohnung als Wohnung am Beschäftigungsort zu nutzen und in S seinen Haupthausstand in seinem Haus, an dem seinen Eltern ein Nießbrauchsrecht zusteht, zu unterhalten. Dort hatte K im Dachgeschoss einen Schlaf- und Wohnraum mit einer Gesamtfläche von 45 qm für sich allein und benutzte Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern.

Das FG (FG München, Urteil vom 04.09.2008, 15 K 456/08, Haufe-Index 2191230) ließ die doppelte Haushaltsführung unberücksichtigt, weil K in S keinen eigenen Hausstand unterhalten und keine Beweismittel dafür benannt habe, dass K sich auch finanziell an der Führung eines Hausstands in S beteiligt habe, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei.

 

Entscheidung

Der BFH präzisierte, wie unter Praxishinweisen dargestellt, seine Rechtsprechung und verwies die Sache für eine erneute Gesamtwürdigung hinsichtlich der Frage, ob K in S einen eigenen Hausstand unterhält, zurück.

 

Hinweis

Das Besprechungsurteil präzisiert die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung hinsichtlich des Merkmals "eigener Hausstand unterhält" bei Alleinstehenden. Anlass waren frühere Entscheidungen des VI. Senats, die insofern unterschiedliche Akzente setzten.

1. Hausstand i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält. In Abgrenzung dazu ist allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche noch kein "Unterhalten eines Hausstands"; der Arbeitnehmer muss dort die Haushaltsführung zumindest mitbestimmen in Abgrenzung zur Eingliederung in einem fremden Haushalt als Gast (etwa bei den Eltern, s. BFH, Urteil vom 14.06.2007, VI R 60/05, BFH/NV 2007, 1976, BFH/PR 2007, 413).

2. Insbesondere wenn eine Wohnung unentgeltlich überlassen wird, ist aber fraglich, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder nur in einem fremden Haushalt eingegliedert ist. Dann wurde teilweise geprüft, ob sich der Arbeitnehmer jedenfalls "im Übrigen" an der Haushaltsführung finanziell beteiligte (BFH, Urteil vom 14.06.2007, VI R 60/05, BFH/NV 2007, 1976, BFH/PR 2007, 413). Hier setzt nun die Klarstellung an: Der Umstand, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts im Übrigen aufkommt, ist zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinn einer conditio sine qua non. Lässt sich eine finanzielle Beteiligung nicht feststellen, ist damit eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten nicht zwingend ausgeschlossen, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist.

Folge dieser Präzisierung wird allerdings nicht sein, dass damit die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung ausgeweitet sind; die Bedeutung des Urteils besteht vielmehr darin, dass nun der Schwerpunkt der Entscheidungsfindung noch mehr bei den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz liegt. Denn ihnen obliegt es, in einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG unterhält.

3. Nachdem das FG ausgeführt hatte, dass K sich am Unterhalt eines Hausstands in S nicht finanziell beteiligte, dies aber Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei, war die Vorentscheidung aufzuheben. Für den zweiten Rechtsgang verwies der BFH noch auf seine Rechsprechung, dass bei alleinstehenden Arbeitnehmern mit zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit grundsätzlich immer mehr dafür spricht, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegt, sowie, dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendig i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG sind, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten (BFH, Urteil vom 09.08.2007, VI R 10/06, BFH/NV 2007, 1996, BFH/PR 2007, 422).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.04.2010 – VI R 26/09

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