Kommentar

A, B und C sind zu je 1/3 Gesellschafter einer Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb und die gemeinschaftliche Vermietung von eigenem Grundbesitz. Die Gesellschaft erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung ihres Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Vertrag schenkt C ihren Kindern D und E eine Unterbeteiligung an ihrem Gesellschaftsanteil an der GbR in Höhe von jeweils 10 % oder 3,33 % des Gesamtvermögens. Die Kinder werden durch je einen Pfleger vertreten. Gleichzeitig schließt C mit ihren Kindern einen ebenfalls notariell beurkundeten Unterbeteiligungsvertrag. Auch hier werden die Kinder jeweils durch einen Pfleger vertreten.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begehrt die GbR die Zurechnung eines Teils der auf die Hauptbeteiligte C entfallenden positiven Einkünfte der GbR auf die Unterbeteiligten. Das Finanzamt rechnet dagegen die Einkünfte anteilig nur den Hauptgesellschaftern der GbR, nicht auch den Unterbeteiligten, zu.

Der BFH hält – ebenso wie zuvor schon das Finanzgericht – die Rechtsauffassung des Finanzamtes für zutreffend. Er entscheidet, daß ein Unterbeteiligter an einer Personengesellschaft keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wenn er – wie vorliegend – nicht nach außen als Vermieter in Erscheinung tritt und der Hauptbeteiligte ihn nur auf schuldrechtlicher Grundlage am Einnahmeüberschuß beteiligt sowie ihm nur in bestimmten Gesellschaftsangelegenheiten Mitwirkungsrechte einräumt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anerkennung von Unterbeteiligungen an Personengesellschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb läßt sich auf Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht übertragen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.12.1996, IX R 30/94

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