Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer auf einen Schadenersatzanspruch, liegt grundsätzlich i. H. d. Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil vor.[1] Erstattungen durch Dritte (z. B. durch eine Versicherung) mindern den Schadenersatzanspruch des Unternehmers. Hat der Unternehmer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, bleibt i. d. R. ein geldwerter Vorteil i. H. d. vereinbarten Selbstbehalts übrig.

Aber! Es ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn nach der Erstattung durch Dritte Unfallkosten bis zur Höhe von 1.000 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) je Schaden verbleiben. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn diese Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden.[2]

 

Unfall während einer Privatfahrt/1.000-EUR-Bagatellgrenze

Herr Huber hat seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw (Bruttolistenpreis 32.000 EUR) überlassen, den der Arbeitnehmer für betriebliche und private Zwecke nutzen kann. Abschreibung, Benzin, Reparaturen und andere laufende Kosten betragen 8.600 EUR. Der Arbeitnehmer verursacht auf einer privaten Fahrt einen Unfall. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 2.800 EUR. Die Versicherung erstattet 1.800 EUR (2.800 EUR – 1.000 EUR Selbstbeteiligung). Der Arbeitnehmer führt ein Fahrtenbuch, das einen privaten Nutzungsanteil von 40 % ausweist.

Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten:

 
laufende Kfz-Kosten (ohne Unfallkosten) 8.600 EUR
Unfallkosten (2.800 EUR - 1.800 EUR) 1.000 EUR
Gesamtkosten des Firmenwagens 9.600 EUR
davon 40 % als privater Nutzungsanteil (= Arbeitslohn) 3.840 EUR

Abrechnung nach der pauschalen 1 %-Methode:

 
1 % vom Bruttolistenpreis = 32.000 EUR × 1 % × 12 Monate 3.840 EUR

Die jährliche Privatnutzung ist i. H. v. 3.840 EUR ist als Arbeitslohn anzusetzen. Da die Unfallkosten den Gesamtkosten zugerechnet werden, ist der pauschale Betrag nach der 1 %-Methode nicht um die Unfallkosten zu erhöhen.

 
Wichtig

Was zu beachten ist, wenn der Arbeitgeber keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat

Hat der Arbeitgeber keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, darf er aus Vereinfachungsgründen so verfahren, als hätte er eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt i. H. v. 1.000 EUR abgeschlossen.[3] Es tritt dann dasselbe Ergebnis ein wie im Beispiel zuvor. Voraussetzung ist allerdings, dass es bei einer bestehenden Versicherung zu einer Erstattung gekommen wäre. D. h., dass diese Vereinfachungsregelung nicht anzuwenden ist, wenn sich der Unfall z. B. bei einem Straßenrennen oder unter Alkoholeinwirkung ereignet hat. In diesen Fällen ändert sich der Charakter der Fahrt, sodass aus einer betrieblichen Fahrt immer eine private Fahrt wird, bei der sich die Vollkaskoversicherung zu Recht weigert, die Unfallkosten zu übernehmen.

Übersicht: Lohnsteuerliche Behandlung von Unfallkosten

Abb. 1: Unfallkosten – lohnsteuerliche Wertung

Ergebnis:

Durch die Einführung der Bagatellgrenze von 1.000 EUR je Unfall/Schadensfall muss i. d. R. nur dann ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden, wenn die Versicherung den Schaden nicht übernimmt bzw. nicht übernehmen würde, weil

  • sich der Unfall z. B. unter Alkoholeinwirkung oder bei einem Straßenrennen ereignet hat oder
  • das Fahrzeug auf einer privaten Fahrt unverschlossen abgestellt und gestohlen worden ist.

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