Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG ermöglicht einen Sonderausgabenabzug für bestimmte Maßnahmen, nämlich für Herstellungskosten nach § 10f Abs. 1 EStG oder für Erhaltungsaufwendungen nach § 10f Abs. 2 EStG, an einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich sowie an Baudenkmalen. Es müssen zudem

 
Wichtig

Bescheinigungsverfahren

Ob die Voraussetzungen des § 7h EStG bzw. 7i EStG vorliegen, entscheiden unabhängig voneinander die Gemeinde bzw. die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens für die bauliche Seite und die Finanzverwaltung für die steuerliche Seite. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde bzw. der zuständigen Denkmalschutzbehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 10f EStG i. V. m. §§ 7h, 7i EStG und Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO. Hat die zuständige Gemeindebehörde bzw. die zuständige Denkmalschutzbehörde eine bindende Entscheidung über die von ihr nach § 7h Abs. 1 EStG bzw. § 7i Abs. 1 EStG zu prüfenden Voraussetzungen getroffen, hat das Finanzamt diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam.[1]

 
Achtung

Rechtslage ab 2021: Offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der Gemeindebehörde entfaltet keine Bindungswirkung

Durch das JStG 2020 sind § 7h Abs. 2 Satz 1 und § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG dahingehend ergänzt worden, dass der Steuerpflichtigen die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen kann, wenn er den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 bzw. § 7i Abs. 1 EStG durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde führt.

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass eine offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der Gemeindebehörde nicht als Nachweis i. S. d. § 7h Abs. 2 Satz 1 bzw. § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG anzuerkennen ist und damit keine Bindungswirkung im Besteuerungsverfahren entfaltet. Die Regelung ist erstmals auf offensichtlich rechtswidrige Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2020 erteilt werden.[2]

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme/Bescheinigung gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • offensichtlich eine Rechtsgrundlage für die Erteilung der Bescheinigung fehlt,
  • der Begünstigte die Bescheinigung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

In der Praxis sind dazu bereits verschiedene (nachfolgend beispielhaft dargestellte) Fallkonstellationen aufgetreten, denen mit der gesetzlichen Regelung entgegengewirkt werden soll.[3]

Beispiel 1:

Bereits vor dem Beginn der Sanierungsmaßnahmen wurden die maßgebliche Sanierungssatzung aufgehoben. Gleichwohl wurden Bescheinigungen nach § 7h EStG ausgestellt, die eine Belegenheit der betroffenen Objekte in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet auswiesen.

Beispiel 2:

In einem Bauträgerfall lagen den durchgeführten Sanierungsarbeiten weder vorherige Sanierungsgebote der Kommune noch sonstige vorherige schriftliche Vereinbarungen zugrunde. Es wurden widersprüchliche Bescheinigungen ausgestellt, die einerseits auf das Fehlen der Gebote bzw. Vereinbarungen hinwiesen, aber andererseits den Ausweis begünstigter Sanierungsmaßnahmen enthielten.

Beispiel 3:

Nach Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit vertraglicher Bebauungsverpflichtung erfolgte die erstmalige Bebauung mit einem Wohn- und Geschäftshaus. Gleichwohl stellte die Gemeinde eine Bescheinigung aus, wonach bestätigt wurde, dass das Gebäude im Sanierungsgebiet liegt und an dem Gebäude Maßnahmen durchgeführt worden sind, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, welches wegen seiner städtebaulichen Bedeutung erhaltenswert ist.

Des Weiteren sind das Kumulationsverbot nach § 10f Abs. 1 Satz 3 EStG bzw. im Veranlagungszeitraum des Übergangs zur Einkunftserzielung die Regelung des § 10f Abs. 2 Satz 3 EStG zu beachten.

Die Vorschrift des § 10f EStG fördert nicht lediglich die selbst bewohnte Wohnung, sondern bezieht sich auf das Gebäude. Die Begünstigung wird gewährt, wenn und soweit das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Was unter "eigenen" Wohnzwecken zu verstehen ist, wi...

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