Die Überlassung eines Grundstücks an den früheren Ehegatten zur Abgeltung von dessen Zugewinnausgleichsanspruch ist entgeltlich, denn zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht nur die für die Überlassung eines Gegenstandes gezahlten Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind.[2]

Wird die Wohnung hingegen in Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung dem geschiedenen (oder dauernd getrennt lebenden) Ehegatten unentgeltlich überlassen, führt dies nicht zu Vermietungseinnahmen.[3] Hier können jedoch Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG beim Überlassenden bzw. Einnahmen nach § 22 Nr. 1a EStG beim Unterhaltsempfänger vorliegen – sog. Realsplitting.[4]

Befindet sich die überlassene Wohnung im Miteigentum des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, kann der überlassende Ehegatte neben dem Mietwert seines Miteigentumsanteils auch die von ihm aufgrund der Unterhaltsvereinbarung getragenen verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten als Sonderausgabe abziehen.[5] Das gilt auch für Schuldzinsen, die auf den im Eigentum des geschiedenen Ehegatten stehenden Miteigentumsanteil entfallen. Maßgeblich hierfür ist, dass der Verpflichtete seiner Ehefrau auch einen entsprechend höheren Barunterhalt hätte bezahlen und im Gegenzug die Erstattung der von ihm übernommenen Kosten hätte fordern können.[6]

[1] Wegen der Anwendung der nachfolgenden Grundsätze auf Lebenspartner vgl. § 2 Abs. 8 EStG.
[4] H 10.2 EStH 2019 (Wohnungsüberlassung) sowie Bauschatz, in Korn, EStG, 1. Auflage 2000, 126. Lieferung, § 10 EStG Rz. 230.2.5.

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