Überblick

Auch unentgeltliche "Lieferungen" des Unternehmers können der Umsatzsteuer unterliegen, sofern sie als (einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte) Wertabgabe zu behandeln sind. Dies kann eintreten bei Unternehmensgegenständen, die der Unternehmer für außerunternehmerische Zwecke entnimmt oder unentgeltlich an sein Personal für dessen private Zwecke zuwendet (ohne Aufmerksamkeiten), aber auch bei anderen unternehmerisch bedingten unentgeltlichen Zuwendungen (soweit kein Geschenk von geringem Wert oder ein Warenmuster vorliegt). Die vorgenannten Zuwendungen werden aber nicht besteuert, wenn der entnommene oder zugewendete Gegenstand oder seine Bestandteile bei ihrer Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Gleichstellung mit einer entgeltlichen Lieferung folgt aus § 3 Abs. 1b UStG, die Bemessungsgrundlage aus § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Verwaltungsanweisungen sind in Abschn. 3.2–3.4 UStAE und Abschn. 10.6 UStAE enthalten.

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