Ab 2024 gelten folgende Jahreswerte für eine Person[1]:

 
Gewerbezweig Jahreswert (ohne Umsatzsteuer) für eine Person in EUR
zu 19 % zu 7 % insgesamt
Bäckerei 206 1.605 1.811
Fleischerei/Metzgerei 545 1.429 1.974
Gaststätten aller Art      
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.016 1.399 2.415
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.723 2.253 3.976
Getränkeeinzelhandel 266 118 384
Café und Konditorei 575 1.547 2.122
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 0 693 693
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) 354 1.340 1.694
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzel­handel) 162 369 531
 
Hinweis

Auswirkungen der Corona-Pandemie

Die zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erfolgten befristeten Steuersatzsenkungen (ermäßigter Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) vom 1.7.2020 – (ursprünglich) 30.6.2021; Senkung des ermäßigten (von 7 % auf 5 %) und des Regelsteuersatzes (von 19 % auf 16 %) vom 1.7.2020 – 31.12.2020) machen für die Jahre 2020 und 2021[2] eine Aufteilung der sonst üblichen Jahres-Pauschbeträge in 2 (ggf. unterschiedliche) Halbjahresbeträge erforderlich. Als weitere Erleichterung lässt die Finanzverwaltung einen zeitanteiligen Ansatz der Pauschbeträge zu, wenn Betriebe nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, kommunalen Allgemeinverfügung oder behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen werden.[3]

Infographic

Für Kinder ab dem vollendeten 2. Jahr bis zum vollendeten 12. Jahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten.

Soweit weitere Waren entnommen werden, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten), sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen.

Die in der vorstehenden Übersicht aufgeführten Pauschbeträge sind Nettobeträge.

Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag des entsprechenden Gewerbezweigs anzusetzen.

Allerdings darf das Finanzamt die o. g. Pauschbeträge nicht unbesehen übernehmen. Legt der Steuerpflichtige z. B. dar, dass die Wertabgaben zu 19 % niedriger waren als die Richtsatzwerte (z. B. dass seine Leistungsbezüge zu 19 % niedriger sind als der Richtsatzwert zu 19 %), kann der Richtsatzwert zu 19 % nicht übernommen werden. Allerdings kann es sein, dass dann der Richtsatzwert zu 7 % zu erhöhen ist.[4]

[2] Der ermäßigte Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke) wurde durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz über den 30.6.2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Die Pauschbeträge für das 2. Halbjahr 2021 wurden daher nochmals durch BMF, Schreiben v. 15.6.2021, IV A 8 – S 1547/19/10001 :002 angepasst. Sie entsprechen nunmehr den Werten für das 1. Halbjahr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge