Die Vorschriften über die Steuerbefreiungen des § 4 UStG gelten grds. auch für Wertabgaben. Eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG kommt bei Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen in Betracht.[1]
Entnahme eines Grundstücks
Die unentgeltliche unternehmensfremde Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes ist nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.[2] Dagegen ist die Entnahme eines Grundstücks bzw. Gebäudes steuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.[3] Dies führt bei einer Entnahme binnen 10 Jahren nach der erstmaligen Verwendung zur anteiligen Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
Nach § 6 Abs. 5 UStG ist die Entnahme von Gegenständen, die nach der Entnahme in das Drittland gelangen, nicht steuerfrei (gleichfalls nicht Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr).[4]
Gelangt der zugewendete Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet, kommt die Steuerbefreiung nach § 6a UStG infrage (sofern der Leistungsempfänger den Gegenstand unternehmerisch bezieht).
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