Als Besteuerungsort der Wertabgabe galt bis zum 18.12.2019 grds. der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Geschah die Wertabgabe von einer Betriebsstätte aus, war die Belegenheit der Betriebsstätte maßgebend.

Durch das "JStG 2019" wurde § 3f UStG mit Wirkung vom 18.12.2019 ersatzlos gestrichen, weil es eine entsprechende Vorschrift in der MwStSystRL nicht gibt. Dort gelten für unentgeltliche Leistungen die allgemeinen Ortsbestimmungen der Art. 31 und 43 MwStSystRL. Dadurch können sich ab dem 18.12.2019 Auswirkungen z. B. bei unentgeltlichen Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück im Ausland oder bei der unentgeltlichen Lieferung eines Gegenstands eines inländischen Unternehmens im Ausland, ohne dass sich dort eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet, ergeben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Besteuerungsort der Entnahme (Wertabgabe)

Ein Juwelier aus München besucht eine Schmuckmesse in Zürich/Schweiz und nimmt zu diesem Zwecke verschiedene Schmuckstücke mit. In Zürich besucht er auch seine dort lebende Tochter und schenkt ihr einen der mitgebrachten Ringe.

Nach dem bis 18.12.2019 geltenden § 3f UStG erfolgte die Gegenstandsentnahme des Rings durch Schenkung an die Tochter im inländische Unternehmerssitz und unterlag daher der deutschen Umsatzsteuer.

Nach dem Wegfall des § 3f UStG ab dem 18.12.2019 bestimmt sich der Besteuerungsort der Entnahme nach § 3 Abs. 6 UStG. Danach ist maßgebend "der Beginn der Beförderung bzw. Versendung". Der Besteuerungsort der Entnahme ist daher davon abhängig, wann der Unternehmer den Entschluss der Schenkung (Entnahme) des Rings an seine Tochter getroffen hat. Erfolgte der Entschluss zur Schenkung (Entnahme)

  • bereits vor Grenzübertritt in die Schweiz, unterliegt die Entnahme der deutschen Umsatzsteuer, die Steuerbefreiung des § 6 UStG[2] greift hier nicht:
  • erst in der Schweiz, unterliegt die Entnahme der Schweizer Umsatzsteuer.
[1] Art. 11 Nr. 5 JStG 2019.
[2] S. Abschnitt 7.

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