Beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug den zugewendeten Gegenstand ausschließlich und unmittelbar für eine unternehmerisch veranlasste unentgeltliche Abgabe zu verwenden, darf der Gegenstand von vornherein nicht mehr dem Unternehmen zugeordnet werden.[1] Damit ist für den Einkauf von vornherein kein Vorsteuerabzug zulässig und es entfällt die Besteuerung als Wertabgabe.

 
Praxis-Beispiel

Verlosung

Elektrohändler E verlost unter allen Kunden im Rahmen einer Werbeaktion

  1. einen Fernseher mit einem Einkaufspreis von 400 EUR netto,
  2. einen Wecker mit einem Einkaufspreis von 20 EUR netto,

die er beide zu diesem Zweck vorher eingekauft hat.

Hinsichtlich des Fernsehers ist der Vorsteuerabzug aus dem Einkauf nicht zulässig; eine Wertabgabe ist nicht zu besteuern. Bei dem Wecker handelt es sich um ein Geschenk von geringem Wert[2], sodass von vornherein keine Wertabgabe gegeben ist. Der Vorsteuerabzug richtet sich bei Geschenken von geringem Wert nach der Gesamttätigkeit des Schenkenden[3], sodass hier der Vorsteuerabzug zulässig ist.

Das Gleiche gilt für den Bezug selbstverbrauchter Waren im Rahmen des Empfehlungsmarketings.[4]

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