Durch § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG werden auch andere (nicht für den Privatbereich des Unternehmers oder dessen Personal bestimmte), aus unternehmerischen Erwägungen erfolgte unentgeltliche Zuwendungen besteuert, z. B.:

  • Werbung,
  • Verkaufsförderung oder Imagepflege, z. B. höherwertige Geschenke an Geschäftsfreunde;
  • Sachspenden an Vereine, Warenabgaben aus Anlass von Tombolas,
  • Verlosungen, Preisausschreiben usw.;

Sinn der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG ist allein die Verhinderung eines unversteuerten Letztverbrauchs im Privatbereich.

Die Finanzverwaltung hat deshalb zahlreiche Ausnahmen zugelassen, bei denen – entgegen dem Gesetzeswortlaut – eine Besteuerung nicht erfolgen soll.[1]

Nicht als Wertabgabe besteuert werden daher

  • Geschenke von geringem Wert, bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR[2] nicht übersteigen, z. B. bei geringwertigen Werbeträgern wie Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender usw.,
  • höherwertige Geschenke (Anschaffungskosten der pro Empfänger im Jahr zugewendeten Gegenstände insgesamt über 35 EUR netto, sofern insoweit ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung nicht möglich ist[3]
  • aus unternehmerischen Gründen gewährte unentgeltliche sonstige Leistungen, z. B. an selbstständige Handelsvertreter unentgeltlich überlassene Einrichtungsgegenstände für einen Messestand, die dieser später wieder zurückgeben muss,
  • die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken aus geschäftlichem Anlass (Bewirtungskosten), z. B. im Rahmen von Betriebsbesichtigungen oder von sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen (z. B. in sog. VIP-Logen oder -Zelten),
  • unentgeltlich abgegebene Warenmuster (unabhängig vom Wert)[4], die Abgabe sog. Probierpackungen im Lebensmittelhandel auch an Letztverbraucher,
  • unentgeltlich abgegebene Verkaufskataloge, Werbeprospekte, Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil (z. B. für Lokales, Vereinsnachrichten usw.),
  • die unentgeltliche Abgabe von Werbe- und Dekorationsmaterial an andere Unternehmer, das danach vernichtet wird oder bei dem Empfänger zu keiner (privaten) Bereicherung führt,
  • die unentgeltliche mildtätige Abgabe von Lebensmittelspenden kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Verkaufsfähigkeit an Tafeln und ähnliche mildtätige Organisationen, sofern hierfür keine Zuwendungsbestätigung für Spendenzwecke ausgestellt wird.

Besteuert werden dagegen zugewendete Gegenstände, die nach der Werbe- oder Verkaufsaktion für den Empfänger noch einen Gebrauchswert (Vermögensvorteil) haben, z. B. Fahrzeuge, Spielzeug und Freizeitartikel sowie die unentgeltliche Abgabe von Blutzuckermessgeräten über Ärzte[5], Schulungszentren für Diabetiker etc. an Patienten (sofern die Geräte zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigten).[6]

Eine der Umsatzsteuer unterliegende Wertabgabe liegt auch vor, wenn der Verpächter einer Tankstelle sich gegenüber dem Staat verpflichtet, einen aufgrund der Baugenehmigung zu erstellenden Kreisverkehr auf eigene Kosten zu errichten.[7] Die Umsatzsteuer auf die Wertabgabe gleicht letztlich den Vorsteuerabzug aus der Errichtung aus.

 
Praxis-Tipp

Vermeidbare Wertabgabe

Die Wertabgabe ist vermeidbar, wenn statt der unentgeltlichen Zuwendung ein verbilligtes Entgelt vereinbart und gezahlt wird. Da in den o. g. Fällen die Zuwendung nicht an Angehörige oder Arbeitnehmer erfolgt, ist das verbilligte Entgelt anzusetzen (und nicht die sog. Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG). Hier könnte sogar die Vereinbarung einer Zahlung von 1 EUR ausreichend sein.[8]

Die unentgeltliche Wertabgabe ist auch dann zu besteuern, wenn der Empfänger die zugewendeten Gegenstände in seinem Unternehmen verwendet. Hierüber darf nicht mit einer Rechnung abgerechnet werden. Die vom Zuwender geschuldete Umsatzsteuer ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abzugsfähig.[9]

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