Die Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke ist nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG als eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Wertabgabe zu besteuern (auch nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraums des § 15a UStG).[1]

Eine Wertabgabe zu unternehmensfremden Zwecken liegt auch vor, wenn die versorgten Personen oder Einrichtungen in einem "Naheverhältnis" zum Unternehmer stehen (z. B. durch Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft, durch Verwandtschaft oder durch Freundschaft).

Überlässt ein Unternehmer einen bislang seinem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstand einer sein Unternehmen fortführenden Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich zur Nutzung, muss er die Entnahme dieses Gegenstands aus seinem Einzelunternehmen versteuern. Es liegt ggf. auch keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da er den Gegenstand nicht in die Personengesellschaft eingebracht hat.[2]

 
Praxis-Tipp

Überführung Einzelunternehmen in eine fortführende Personengesellschaft

In dem o. g. Fall lässt sich die steuerbare Entnahme (Wertabgabe) vermeiden, indem der bisher im Einzelunternehmen verwendete Gegenstand – anstatt unentgeltlich der Personengesellschaft zur Nutzung zu überlassen – entweder in die Personengesellschaft eingebracht wird (dann liegt u. U. eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor) oder der Einzelunternehmer vermietet den Gegenstand entgeltlich an die fortführende Personengesellschaft (dann bleibt der Einzelunternehmer ein (Vermietungs-)Unternehmer und es erfolgt keine Entnahme).

Eine Entnahme ist nur steuerbar, wenn der Gegenstand vorher dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet war.

Bei sowohl unternehmerisch als auch außerunternehmerisch genutzten Gegenständen (i. d. R. Gebäude oder Pkw), muss sich der Unternehmer bereits in der Umsatzsteuer-Erklärung für das Jahr des Bezugs des Gegenstands entscheiden, ob er den Gegenstand dem Unternehmen (= Voraussetzung ist eine mindestens 10 %ige unternehmerische Nutzung) oder dem (nichtunternehmerischen) Privatvermögen zuordnet.

Eine Zuordnung zum Unternehmen ist aus der Geltendmachung des vollen Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gegenstands ersichtlich. War bei der Anschaffung ein Vorsteuerabzug nicht möglich (z. B. bei Kauf von Privat, Einlage aus Privatvermögen), muss der Unternehmer eine Zuordnung zum Unternehmen dem Finanzamt schriftlich anzeigen. Gibt es keine derartigen Beweisanzeichen, kann das Finanzamt eine Zuordnung zum Unternehmen nicht unterstellen.[3] Eine Zuordnung zum Unternehmen ist auch nicht aus der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus den laufenden Pkw-Kosten (Benzin, Reparaturen) ableitbar.[4]

Nachteilig an einer Zuordnung zum Unternehmen ist, dass ein späterer Verkauf (bzw. eine Entnahme) des Gegenstands der Umsatzsteuer unterliegen kann. Hat daher der Gegenstand bei der Anschaffung überhaupt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist

  • bei Pkw eine Zuordnung zum Privatvermögen ratsam (trotzdem ist der auf die unternehmerische Nutzung entfallende Vorsteuerabzug aus den laufenden Betriebskosten möglich)
  • bei Gebäuden eine Zuordnung zum Unternehmen ratsam (da bei einer Zuordnung zum Privatvermögen nachfolgend eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Nutzungsänderungen nicht möglich ist).
 
Wichtig

Kein Vorsteuerabzug bei ausschließlichem Bezug für eine Wertabgabe

Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, den eingekauften Gegenstand (anstatt für seine wirtschaftliche Tätigkeit) ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i. S. v. § 3 Abs. 1b UStG zu verwenden, ist von vornherein kein Vorsteuerabzug zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Verlosung im Rahmen einer Werbeaktion

Ein Automobilhändler verlost unter allen seinen Kunden im Rahmen einer Werbeaktion einen zu diesem Zweck eingekauften Laptop. Aus dem Einkauf ergibt sich kein Vorsteuerabzug, dafür ist auch keine Wertabgabe zu besteuern.[5]

Wird ein dem Unternehmen dienender Gegenstand während einer Privatfahrt aufgrund eines Unfalls zerstört, liegt keine Entnahme vor.[6]

 
Praxis-Beispiel

Keine Entnahme durch Unfall auf Privatfahrt

Ein Unternehmer verursacht am Unternehmens-Pkw auf einer Privatfahrt einen Totalschaden.

Es liegt keine zu besteuernde Wertabgabe vor. Jedoch fallen die Unfallkosten anteilig in die Bemessungsgrundlage für die wegen der allgemeinen Privatnutzung anzusetzende Wertabgabe.[7]

Eine steuerfreie Entnahme eines Grundstücks liegt vor, wenn ein Unternehmer ein Betriebsgrundstück unentgeltlich auf seine Kinder (unter Anrechnung auf deren Erb- und Pflichtteil) überträgt, die später Unternehmensnachfolger werden sollen, und das Grundstück aufgrund eines Pachtvertrags weiter für das Unternehmen verwendet wird.[8]

 
Praxis-Tipp

Vorsteuerberichtigung bei Entnahme von Gebäuden

Die steuerbare Entnahme von Gebäuden ist i. d. R. umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.[9] Erfolgt die steuerfreie Entnahme binnen 10 Jahren nach erstmaliger Verwendung des Gebäudes bzw. nac...

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