Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Wertabgaben, wenn der zugewendete Gegenstand in § 12 Abs. 2 UStG genannt ist, z. B. Lebensmittel und andere in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG genannte Gegenstände oder Leistungen der Zahntechniker und von Zahnärzten eigengefertigte Prothetik und kieferorthopädische Apparate.[1]

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